176  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  (8  37.

des  Eigenthums  und  der  Belastungen  derselben.  Dieser  Nachweis  ist
nur  durchführbar,  wenn  die  gedachten  Rechtsverhältnisse  im  Grundbuch
verzeichnet  und  aus  demselben  ersichtlich  sind.  Würde  jene  Aufgabe
streng  durchgeführt  werden,  so  müßten  alle  denkbaren  Rechtsbeziehungen
zu  Grundstücken  nicht  nur  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  unterworfen
  sein,  sondern  auch  der  Erwerb  der  Rechte  an  Grundstücken
lediglich  durch  die  Eintragung  erzeugt  werden  und  der  Inhalt  des
Buches  ohne  Zulassung  eines  Gegenbeweises  als  richtig  und  rechtsbeständig
  angesehen  werden.  Dieses  Prinzip  der  abstrakten  Natur
der  Buchakte,  oder  wie  man  es  auch  nennt,  das  Prinzip  der  formalen
  Rechtskraft  der  Eintragung,  führt  dahin,  daß  das  einmal
eingeschriebene  Rechtsverhältniß  losgelöst  ist  von  den  Voraussetzungen
der  Eintragung,  insbesondere  der  dinglichen  Einigung  der  Kontrahenten,
und  Rechtsbestand  hat,  nicht  nur  gutgläubigen  Dritten  gegenüber,
sondern  auch  zwischen  den  Kontrahenten  selbst.  Der  durch  die  Einschreibung
  verletzte  Kontrahent  hat  nur  einen  persönlichen  Anspruch
auf  Beseitigung  der  ungerechtfertigten  Eintragung.  Das  wird  häufig
zu  einer  Härte  führen,  insbesondere  im  Falle  des  Konkurses  über  das
Vermögen  des  Eingetragenen,  welcher  das  Recht  des  Verletzten  zu
einem  einfachen  Konkursanspruch  herabdrückt.

In  einigen  Bundesstaaten,  wie  Sachsen,  Hamburg,  Lübeck  und
Mecklenburg,  hatten  diese  Grundsätze  in  einem  gewissen  Umfange  Anerkennung
  erlangt.

Das  bisherige  Preußische  Recht  kannte  den  unbedingten  Eintragungszwang
  nur  bei  Hypotheken  und  Grundschulden;  für  das
Eigenthum  bestand  derselbe  nur  im  Falle  der  freiwilligen  Veräußerung,
er  fehlte  für  den  Erwerb  der  auf  privatrechtlichen  Titeln  beruhenden
dinglichen  Rechte  und  Beschränkungen  des  Eigenthums,  deren  Wirksamkeit
  gegen  Dritte  aber  —  abgesehen  von  gewissen  Ausnahmen  —
abhängig  gemacht  war  von  der  Eintragung  im  Grundbuch.  Die  Eintragung
hatte  nach  Preuß.  Recht  keineswegs  formale  Rechtskraft,  sie  allein  war
nicht  Erzeugerin  der  Rechtsänderung,  erforderte  vielmehr  als  weitere
Voraussetzung  eine  auf  dieselbe  gerichtete,  abstrakte  Willenserklärung
  und  zwar  in  der  Regel  nur  die  einseitige  Bewilligung  des

II  88  16—24,  Cosack  II  §  177,  Strecker  a.  a.  O.,  Goldmann-Lilienthal
  S.  461  ff.,  Leske  S.  367  ff.,  Maenner  S.  39  f.,  Klumpp  S.  45  ff.
Best  1  S.  46  ff.,  75  ff.;  die  Kommentare  von  Staudinger-Kober,  Biermann,
  Böhm,  Neumann,  Kuhlenbeck  z.  B.  G.  B.  88  873  ff.;  ferner  Eugen
Fuchs,  Grundbuchrecht  1.  Lieferung  1899  S.  50ff.