g  37.1  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  177

eingetragenen  Berechtigten,  während  von  dem  Nachweise  der  Annahme
des  Erwerbers  abgesehen  wurde.  Bei  dem  Eigenthumsübergange  im
Falle  freiwilliger  Veräußerung  aber  war  Bedingung  desselben:  die
dingliche  Einigung  der  Parteien  in  der  Form  der  Auflassungserklärung
und  die  auf  Grund  derselben  erfolgende  Eintragung  im  Grundbuch.
Welche  Motive  diesem  Konsense  zu  Grunde  lagen,  ob  das  Kausalgeschäft
  Kauf,  Schenkung  oder  ein  anderer  obligatorischer  Titel  war,
blieb  für  die  Bewirkung  des  Eigenthumsübergangs  an  sich  unerheblich.
In  der  Preußischen  Grundbuchrechtslehre  wurde  die  Auflassung  als
ein  „abstrakter  dinglicher  Vertrag“  angesehen.)  Eine  Folge  dieser
Konstruktion,  wie  sie  das  Pr.  E.E.G.  vom  5.  Mai  1872  enthielt,  war
die  Außerkraftsetzung  der  Bestimmungen  des  A.  L.R.  vom  Titel  und
Modus  und  der  Lehre  von  dem  Rechte  „zur  Sache“.

2.  Der  in  den  Grundbuchgesetzen  Preußens  eingenommene  2.  Stellung-Standpunkt
  betreffs  des  Eigenthumsübergangs  im  Falle  freiwilliger  nahme  des
Veräußerung  hat  im  B.  G.  B.  einen  breiteren  Boden  gefunden.  B.  G.B.
a)  Das  Eintragungsprinzip  ist  mit  wenigen  Ausnahmen
ausgedehnt  worden  auf  die  rechtsgeschäftlichens)  Verfügungen
  über  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken
  (Uebertragung,  Belastung,  Aenderung,  Aufhebung).

b)  Das  materielle  Konsensprinzip  ist  ebenfalls  durchgehends
  auf  diese  Verfügungen  anwendbar.  Für  den
Eintritt  jedes  rechtsgeschäftlichen  Erwerbes  eines
solchen  Rechtes,  sowie  einer  Aenderung  seines  Inhaltes
ist  neben  der  Eintragung  die  abstrakte  dingliche
Einigung  der  Kontrahenten  nothwendig.  Die  im

2:)  Vgl.  Turnau  1  S.  167f.,  S.  655  Nr.  5,  S.  664  f.,  Foerster-Eccius
  III  §  178  Anm.  54.

)  Vgl.  §  873  B.  G.  B.,  der  nur  von  den  auf  einer  „Einigung“  beruhenden
  Uebertragungen  und  Belastungen  spricht.  Die  „Einigung“  ist  aber
nur  eine  der  juristischen  Thatsachen,  durch  welche  im  Sinne  des  B.  G.B.  eine
Rechtsübertragung  bewirkt  werden  kann.  Andere  Thatsachen  sind  die  „kraft
Gesetzes“,  kraft  „richterlicher  Anordnung“.  So  wird  z.  B.  „kraft  Gesetzes“  die
Hypothekenforderung  auf  den  befriedigenden  Eigenthümer  übertragen  (ogl.
88  1143  ff.,  1150,  1153).  Jeder  Rechtserwerb,  der  sich  von  einem  anderen
Rechtsverhältniß  einer  bestimmten  anderen  Person  durch  Sondernachfolge  ableitet,
  ist  als  Rechtsübertragung  anzufehen  (vgl.  Exner,  die  Lehre  vom  Rechtserwerb
  durch  Tradition  S.  1  ff.;  vgl.  auch  Goldmann-Lilienthal  S.  462
Anm.  2).

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  12