178  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  (8  37.

bisherigen  Preuß.  Recht  zugelassene  einseitige  Bewilligung

  genügt  nur  noch  für  die  Aufhebung  eines

dinglichen  Rechtes  und  in  den  Fällen,  in  welchen  die

Zustimmung  eines  Drittberechtigten  zur  Aufhebung

oder  Abänderung  eines  solchen  gefordert  wird.

Das  B.  G.  B.  sanktionirt  die  Grundsätze  des  materiellen  Konsensund
  Eintragungsprinzips  in  nachstehenden  Vorschriften:

8  873.  Zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem
Grundstücke,  zur  Belastung  eines  Grundstücks  mit  einem
Rechte  sowie  zur  Uebertragung  oder  Belastung  eines
solchen  Rechtes  ist  die  Einigung  des  Berechtigten  und  des
anderen  Theiles  über  den  Eintritt  der  Rechtsänderung
und  die  Eintragung  der  Rechtsänderung  in  das  Grundbuch
erforderlich,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt.

Vor  der  Eintragung  sind  die  Betheiligten  an  die
Einigung  nur  gebunden,  wenn  die  Erklärungen  gerichtlich
oder  notariell  beurkundet  oder  vor  dem  Grundbuchamt
abgegeben  oder  bei  diesem  eingereicht  sind  oder  wenn  der
Berechtigte  dem  anderen  Theile  eine  den  Vorschriften  der
Grundbuchordnung  entsprechende  Eintragungsbewilligung
ausgehändigt  hat.

§  874.  Bei  der  Eintragung  eines  Rechtes,  mit  dem
ein  Grundstück  belastet  wird,  kann  zur  näheren  Bezeichnung
des  Inhalts  des  Rechtes  auf  die  Eintragungsbewilligung
Bezug  genommen  werden,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein
Anderes  vorschreibt.

§  875.  Zur  Aufhebung  eines  Rechtes  an  einem
Grundstück  ist,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt,
  die  Erklärung  des  Berechtigten,  daß  er  das  Recht
aufgebe,  und  die  Löschung  des  Rechtes  im  Grundbuch
erforderlich.  Die  Erklärung  ist  dem  Grundbuchamt  oder
demjenigen  gegenüber  abzugeben,  zu  dessen  Gunsten  sie
erfolgt.

Vor  der  Löschung  ist  der  Berechtigte  an  seine  Erklärung
nur  gebunden,  wenn  er  sie  dem  Grundbuchamte  gegenüber
abgegeben  oder  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt,
eine  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  entsprechende
Löschungsbewilligung  ausgehändigt  hat.