8.  37.1  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  179

§  876.  Ist  ein  Recht  an  einem  Grundstücke  mit  dem

Rechte  eines  Dritten  belastet,  so  ist  zur  Aufhebung  des

belasteten  Rechtes  die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.

Steht  das  aufzuhebende  Recht  dem  jeweiligen  Eigenthümer

eines  anderen  Grundstücks  zu,  so  ist,  wenn  dieses  Grundstück

mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet  ist,  die  Zustimmung
des  Dritten  erforderlich,  es  sei  denn,  daß  dessen  Recht
durch  die  Aufhebung  nicht  berührt  wird.  Die  Zustimmung
ist  dem  Grundbuchamt  oder  demjenigen  gegenüber  zu
erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.

§  877.  Die  Vorschriften  der  §§  873,  874,  876  finden
auch  auf  Aenderungen  des  Inhalts  eines  Rechtes  an  einem

Grundstück  Anwendung.

Diese  Vorschriften  enthalten  die  Klausel  „soweit  nicht  das
Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt"“  und  geben  damit  Raum  für
eine  abweichende  Regelung,  wie  sie  beispielsweise  bei  der  Abtretung
einer  Briefhypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld")  und  für  die
Fälle  der  nicht  rechtsgeschäftlichen  dinglichen  Rechtsänderungen  eintritt.

3.  Nach  dem  B.  G.  B.  ist  die  dingliche  Einigung  außer  bei  der  3.  Die  ding-Auflassung
  an  keinerlei  Form  gebunden,  mündliche  oder  privat=  liche  Einischriftliche
  Vereinbarung  ist  an  sich  genügend,  doch  ist  der  formlose  ung.
Vertrag  vor  geschehener  Eintragung  für  keinen  der  Kontrahenten  bin  dend.
Jeder  Theil  kann  durch  formlosen  Widerruf  der  Gegenpartei  gegenüber
zurücktreten,  auch  kann  der  Rechtsnachfolger  oder  Vertreter  das  Widerrufsrecht
  geltend  machen.ö)  Materiell  wirksam  wird  die  formlose
Einigung  in  dem  einen  Falle,  wenn  die  Eintragung  im  Grundbuch
  über  das  durch  jene  bestellte  Recht  ordnungsmäßig  erfolgt
ist.  Die  Eintragung  heilt  in  diesem  Falle  den  Mangel  der  für  die
Bindung  der  Kontrahenten  vorausgesetzten  Formvorschriften.  Die
formlose  Einigung  hat  die  Wirkung  bindender  Kraft  auch  dann,  wenn
sie  zulässiger  Weise  der  Eintragung  nachfolgt,  denn  die  Einigung  ist
nicht  Voraussetzung  und  Grundlage  der  Eintragung,  sondern  ein  neben
derselben  und  in  Verbindung  mit  ihr  erfolgter  Rechtsakt.  Die
nachträgliche  Einigung  kann  leicht  praktisch  werden.  Man  denke  beispielsweise
  an  den  Fall,  daß  der  Grundstückseigenthümer  auf  seinem  Grundstücke
  eine  Buchhypothek  für  X  ohne  dessen  Kenntniß  eintragen  läßt

5m  Vgl.  §  1154  Abs.  4  und  2,  ferner  noch  §§  1075,  1287,  Satz  2  B.G.0
5)  Vgl.  §  130  Abs.  2  B.  G.  B.  Mot.  III  S.  176,  Prot.  III  S.  64.
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