180  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  (8  37.

mit  der  Absicht,  dieselbe  dem  X  gegen  Zahlung  entsprechender  Valuta
anzubieten.  Nimmt  X  das  Angebot  an,  dann  ist  die  Hypothek  für
ihn  rechtsbeständig  geworden.  Einer  besonderen  Form  bedarf  diese
Einigung  nicht,  auch  eine  stillschweigende  Annahme  durch  Hergabe  der
Valuta  würde  genügen.  Weist  &amp;  das  Angebot  zurück,  dann  ist  trotz
des  Buchbestandes  für  ihn  eine  Hypothek  nicht  entstanden.

Ohne  Hinzutritt  der  Eintragung  wird  die  dingliche
Einigung  nur  bei  Beobachtung  bestimmter  Formen  bindend
und  unwiderruflich.  Dieses  Band  wird  geschmiedet:

à)  Wenn  die  auf  die  Rechtsänderung  gerichteten  abstrakten
Willenserklärungen  beider  Theile  gerichtlich  oder  notariell
beurkundet  worden  sind  (vgl.  oben  S.  143  ff.).  Die  bloße
gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung  ist  unzureichend.

b)  Wenn  die  Erklärungen  vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben
werden.  Eine  Protokollirung  in  der  oben  S.  153  erörterten
Weise  ist  nicht  erforderlich,")  doch  wird  sie  die  Regel  bilden.

)  Wenn  die  schriftlichen  Erklärungen  bei  dem  Grundbuchamt
eingereicht  worden  sind.  Der  Wortlaut  des  Gesetzes  spricht
nur  von  der  Einreichung  der  Erklärungen  und  schreibt
keinerlei  Formalien  vor.  Dieser  ist  aber  entscheidend,  weil
er  dem  legislativen  Zwecke  entspricht.  Der  Abs.  2  §  873
hat  nicht  die  formale  Eintragungsfähigkeit  der  abgegebenen
Erklärungen  zum  Gegenstande,  sondern  will  den  ernstlichen
Willen  der  Parteien  auf  Bindung  durch  besondere  Merkmale
ersichtlich  gemacht  wissen.  Wenn  dieselben  ihren  auf  eine
sachenrechtliche  Verfügung  gerichteten  Willen  nicht  nur  schriftlich
  festlegen,  sondern  sich  auch  zur  Einreichung  beim  Grundbuchamt
  entschließen,  dann  mögen  sie  über  die  Voraussetzungen
der  Eintragungsfähigkeit  des  zu  übertragenden  dinglichen
Rechtes  irren,  die  Ernstlichkeit  ihres  Willens  ist  nicht  mehr
zu  bezweifeln.  Ob  die  Erklärungen  grundbuchmäßig  zur
Eintragung  führen,  ist  unerheblich.  Selbst  formgerechten
Erklärungen  kann  hinsichtlich  der  Eintragungsfähigkeit  ein

9)  Vol.  Entsch.  des  Kammerg.  IV  S.  178,  ebenso  Cosack,  S.  27  Anm.  14,
Fuchs  S.  62  Nr.  25,  abweichend  Biermann,  Anm.  24  zu  §  873,  Strecker