ß  37.  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  181

Hinderniß,  z.  B.  wegen  nicht  ausreichenden  Legitimationsnachweises
  entgegenstehen.)

Die  Einreichung  durch  einen  der  vertragschließenden
Theile  genügt,  da  es  nur  darauf  ankommen  kann,  daß  die
Einreichung  dem  Willen  der  Parteien  entspricht.  Dieselbe  ist
daher  auch  wirksam  bei  nachträglicher  Genehmigung  der  durch
einen-Dritten  geschehenen  Vorlegung.

4)  Wenn  auch  nur  die  einseitige,  formgerechte  Eintragungsbewilligung
  des  Berechtigten  (Passivbetheiligten)  von  diesem
dem  anderen  Theil  ausgehändigt,  also  mit  Willen  des  Ersteren
in  die  Hände  des  Erwerbers  gelangt  ist.  Die  Besitzerlangung
ohne  diesen  Willen  hat  diese  bindende  Wirkung  nicht.

ep)  Eine  Verschärfung  der  Form  in  Gestalt  der  vor  dem
Grundbuchamt  in  protokollarischer  Form  gleichzeitig  abzugebenden
  Erklärungen  findet  sich  bei  der  rechtsgeschäftlichen
Eigenthumsübertragung  (Auflassung),  der  Bestellung  u.  Uebertragung
  des  Erbbaurechts  und  bei  grundstücksgleichen  Rechten
nach  Landesrecht  (vgl.  S.  41  ff..

4.  Ueber  die  Natur  und  Wirksamkeit  der  dinglichen  Einigung  4.  Charakter

erheben  sich  von  Neuem  die  alten  Streitfragen,
a)  ob  die  dingliche  Einigung  Vertragscharakter  hat  und

der  dinglichen
  Einigung.
  Klagb)

  ob  dieselbe  event.  ein  selbständiger  klagbarer  Vertrag  neben  harkeit.

der  Eintragung  ist,  oder  ob  nicht  vielmehr  die  dingliche
Einigung  und  die  Eintragung  lediglich  einen  einheitlichen
Rechtsakt  bilden,  der  sich  als  Erfüllung  eines  obligatorischen
Rechtsgeschäfts,  als  Leistungsgeschäft  im  Verhältniß  zum
Kausalgeschäft  darstellt?  -

Zu  a)  Schon  die  gemeinrechtliche  Lehre  hat  den  Begriff  des

Vertrages  nicht  auf  das  Gebiet  der  Schuldverhältnisse  beschränkt,“)

sondern  ihn  als  Entstehungsgrund  „einer  jeden  von  einem  anderen
Rechtsverhältniß  einer  bestimmten  anderen  Person  abgeleiteten  Rechts-7!)

  Ebenso  Cosack,  S.  27,  Fuchs  S.  63.  Eine  dem  8  29  R.G.B.O.
entsprechende  Erklärung  verlangen  Böhm  VIII  Bc  zu  §  873,  Biermann,
Anm.  2e  zu  §  873,  Strecker  S.  30,  Goldmann-Lilienthal  S.  480/481,
vgl.  auch  Prot.  III  S.  163.

)AUAgl.  Exner,  Die  Lehre  vom  Rechtserwerb  durch  Tradition  S.  4,
Savigny  System  Bd.  III  S.  307  ff.,  insbesondere  S.  313,  vgl.  auch  Wendt

in  Ihering's  Jahrb.  Bd.  29  S.  35,  Rehbein,  Das  B.  G.  B.  S.  205;  Mot.  III
S.  6—9.