182  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  (8  37.

ändetung"  zugelassen.")  Durch  ihn  können  daher  auch  sachen-familienerbrechtliche
  Verhältnisse  geordnet  werden.  Das  Wesen  des  Vertrages
liegt  in  der  abstrakten,  beiderseitigen  Willenseinigung  des  Autors  und
des  Erwerbers  über  die  Aenderung  der  Rechtsverhältnisse.  In  dieser
Weise  betrachtet  auch  das  B.  G.  B.  z.  B.  die  Forderungsabtretung
(6  398),  die  Schuldübernahme  (8.  414),  den  Schulderlaß  (§  397)
unzweifelhaft  als  Vertrag  (vgl.  Prot.  III  S.  59).  Es  liegt  kein
Grund  vor,  den  beiderseitigen  übereinstimmenden  Willen  der  Betheiligten
  in  Ansehung  sachenrechtlicher  Verfügungen  anders  aufzufassen,
da  er  die  wesentlichen  Erfordernisse  des  Vertrages,  den  mutunus  consensus
  enthält.  Gegen  diese  Auffassung  giebt  der  Wortlaut  des
§  873  aber  nur  einen  scheinbaren  Anhalt,  wie  die  Entstehungsgeschichte
  zeigt.  Der  Entwurf  1  B.  G.  B.  §  828  erforderte  „einen
zwischen  dem  eingetragenen  Berechtigten  und  dem  Erwerber  zu
schließenden  Vertrag“.  Diese  Fassung  wurde  bei  den  Berathungen  der
zweiten  Kommission  geändert  und  statt  dessen  der  Ausdruck  „Einigung“
gewählt.  1.)  Die  Veranlassung  hierzu  lag  in  Bedenken,  daß  man  die
dingliche  Einigung  nicht  von  der  Eintragung  trennen  und  verselbsttändigen
  dürfe,  weil  beide  einen  einheitlichen  Rechtsakt  bildeten.
Dabei  schwebte  die  im  Preußischen  Recht  hinsichtlich  der  Auflassung
vertretene  Auffassung  vor,1)  daß  die  Eintragung  im  Wesentlichen  an
die  Stelle  der  gemeinrechtlichen  bezw.  landrechtlichen  Tradition  getreten
sei  und  in  dieser  Eigenschaft  als  Form  des  dinglichen  Vertrages
funktionire.  Dieser  Standpunkt,  der  im  Preußischen  Recht  in  der
Fassung  der  §§  1,  2  E.E.G.  einen  Anhalt  finden  konnte,  ist  für
das  B.  G.B.  unverwerthbar  und  führt  zu  praktisch  bedernklichen
Folgerungen.  Ist  die  Eintragung  die  Form  der  dinglichen  Einigung,
so  ist  letztere  erst  mit  dem  Vollzug  jener  erfolgt,  und  der  Eintritt  des
Todes  und  der  Geschäftsunfähigkeit  würde  nach  §  130  Abs.  2  B.  G.B.
erst  nach  geschehener  Eintragung  einflußlos  sein,  dies  ist  aber  ein  nicht
haltbarer  Standpunkt,  weil  er  dem  Gesetz  widerspricht.  Die  Gesetzesmaterialien
  ergeben  nun  aber  auch,  daß  durch  jene  Aenderung  eine
andere  sachliche  Auffassung  als  diejenige,  welche  dem  ersten  Entwurf
zu  Grunde  lag,  nicht  veranlaßt  werden  sollte  12)  Hiernach  dürfte

"  Exner  u.  a.  O.

10)  Vgl.  Protokolle,  Bd.  III,  S.  58/59.  5

11)  Vgl.  Entwurf  eines  Sachenrechts  v.  Johow,  Begr.  Bd.  I,  S.  190

½)  Vgl.  Küntzel  in  Gruchot,  Bd.  42  S.  95,  E.  Koffka  im
39.  Jahres-B.  der  Juristischen  Gesellschaft  z.  Berlin,  S.  13.  ·