§  37.1  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  183

unter  „dinglicher  Einigung“  des  §  873  B.  G.  B.  nur  der  dingliche
Vertrag  zu  verstehen  sein.

Demgemäß  finden  die  Normen  des  allgemeinen  Theiles  über  Verträge,
  die  Grundsätze  über  Geschäftsfähigkeit,  über  Anfechtbarkeit  wegen
Irrthums,  Betruges,  die  Nichtigkeit  wegen  Simulation,  Berstoß  gegen  die
Strafgesetze  oder  Verbotsnormen,  der  Voraussetzungen  des  Abschlusses
unter  Abwesenden,  der  Zufügung  von  aufschiebenden  oder  auflösenden
Bedingungen,  eines  Anfangs=  oder  Endtermins,  so  weit  nicht  ein
Anderes  bestimmt  ist,  wie  z.  B.  bei  der  Auflassung,  auf  die  dingliche
  Einigung  Anwendung  (§  145  ff.  B.  G.  B.).1)

Wirthschaftlich  wird  jeder  abstrakten  Willenseinigung  noch  ein
anderes  Rechtsgeschäft  zur  Seite  stehen,  da  die  bloße  Willensübereinstimmung
  einen  Beweggrund  haben  wird,  der  durch  jenes  erläutert
werden  kann.  Das  Motiv  kann  in  der  Absicht  der  Schenkung,  in
dem  Empfang  der  Cessionsvaluta  oder  einer  Abfindungssumme,  in
einem  Tausch  oder  Kauf  u.  A.  liegen.  In  den  meisten  Fällen  wird
allerdings  die  dingliche  Einigung  erst  die  Folge  jenes  Motivs  sein
und  die  Beziehung  beider  sich  als  Erfüllung  einer  obligatorischen
Verpflichtung,  als  Leistungsgeschäft  im  Verhältniß  zum  Kausalgeschäft
kennzeichnen.  Darin  liegt  aber  nur  die  juristische  Erfassung  wirthschaftlicher
  Momente.  Für  die  Begründung  oder  Aenderung  dinglicher
Rechte  sind  diese  nach  der  positiven  Vorschrift  des  §  873.  B.  G.  B.
unerheblich,  lediglich  der  auf  Bestellung  des  dinglichen  Rechtes  gerichtete
abstrakte  Konsens  entscheidet  neben  der  Eintragung,  das  obligatorische
Geschäft  ist  völlig  davon  abgelöst.

Zu  b)  Die  Frage  der  Klagbarkeit  des  dinglichen  Vertrages  ist
eine  sehr  zweifelhafte.““)  Für  dieselbe  spricht  Folgendes:

Wenn  das  vinculum  juris  den  auf  die  dingliche  Rechtsänderung
  gerichteten  abstrakten  Willen  der  Parteien  einmal  umschlossen
hat,  dann  muß  auch  die  Vertragsnatur  sich  wirksam  äußern  können,
insbesondere  in  Hinsicht  auf  den  Vollzug  der  Rechtsänderung  an  dem
Grundstück  durch  Herbeiführung  der  Eintragung  im  Grundbuch  oder
Bewirkung  der  zur  Vollendung  des  Rechtserwerbs  nothwendigen  Voraussetzungen.
  Ist  beispielsweise  die  dingliche  Einigung  auf  Begründung

19  Vgl.  Planck  Bd.  1,  S.  196,  Strecker  a.  a.  O

14)  Für  die  Klagbarkeit  haben  sich  ausgesprochen:  Endemann  I  S.  81,
Strecker  S.  35,  Böhm  S.  526,  Fuchs  S.  64,  gegen  dieselbe  Goldmann-Lilienthal
  S.  473ff.,  Neumann  S.  433/434,  Küntzel  in  Gruchot  42  S.  98.