184  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  /§  37.

einer  Hypothek  gerichtet  und  durch  die  Eintragung  bindend  geworden,
dann  kann  der  Erwerber  bei  einer  Briefhypothek  Herausgabe  des
Briefes,  wenn  dieser  dem  Eigenthümer  ausgehändigt  worden  ist,  im
Wege  der  Klage  auf  Grund  des  dinglichen  Vertrages  erzwingen.
  In  gleicher  Weise  würde  der  Etwerber  die  Beschaffung,
einer  formgerechten  Eintragungsbewilligung  oder  einer  zum  Eigenthumsübergang
  erforderlichen  Genehmigung,  deren  Mangel  die  Zurückweisung
der  Eintragung  im  Grundbuch  veranlaßt  hat,  klageweise  auf  Grund
des  dinglichen  Vertrages  geltend  machen  können.

Man  wird  hiergegen  einwenden,  daß  nach  §  241  B.  G.  B.  ein
klagbarer  Anspruch  nur  bei  Begründung  von  Schuldverhältnissen  gewährt
wird,  und  daß  die  aus  dem  dinglichen  Abtretungsvertrag  nach  §§  1192,
1154  Abs.  1  S.  2  B.  G.B.  hergeleitete  obligatorische  Verpflichtung
des  bisherigen  Gläubigers,  die  Abtretungserklärung  auf  seine  Kosten
beglaubigen  zu  lassen,  eine  positive  Ausnahme  enthält.  Dagegen  ist
aber  zu  beachten,  daß  das  B.  G.  B.  die  Konstruktion  der  dinglichen
Einigung  als  eine  offene  Frage  behandelt  (Prot.  III  S.  59),  sich
gegen  ihre  Klagbarkeit  nicht  ausgesprochen  hat  und  die  angeführten
Bestimmungen  nicht  als  Ausnahmevorschriften  zu  behandeln  sind.
Aus  jenen  Vorschriften  ist  nun  zu  entnehmen,  daß  nach  B.  G.  B.  „der
dingliche  Vertrag  als  Quelle  einer  obligatorischen  Verbindlichkeit  den
juristischen  Denkformen  nicht  widerstrebt,  wenn  man  annimmt,  daß
der  Gläubiger,  welcher  den  Uebergang  seines  Rechtes  auf  den  Erwerber
vollzieht,  auch  den  Willen  hat  und  haben  muß,  seinerseits  dazu  mitzuwirken,
  daß  der  Erwerber  zur  vollen  Ausübung  des  auf  ihn  übertragenen
  Rechtes  gelange".15)  Mit  Recht  ist  bei  den  Berathungen
der  2.  Kommission  a.  a.  O.  ausgeführt  worden,  daß  es  nichs  Ungewöhnliches
  sei,  wenn  zu  einem  an  sich  fertigen  Vertrage  noch  der
Eintritt  einer  weiteren  Rechtsbedingung  hinzukommen  müsse,  damit  der
Vertrag  seine  Wirkung  vollständig  erhalte.  Der  Umstand  also,  daß
zur  Bewirkung  der  dinglichen  Rechtsänderung  noch  der  obrigkeitliche
Akt  der  Eintragung  hinzutreten  muß,  kann  gegen  die  vorgetragene
Auffassung  nicht  ins  Feld  geführt  werden.  Wenn  das  Gesetz  einmal
einen  vom  Kausalgeschäft  losgelösten  Rechtsübertragungsthatbestand  im
Gebiete  des  Grundbuchrechts  statuirt,  so  ist  begrifflich  nicht  einzusehen,
warum  das  darin  enthaltene,  formalisirte  Rechtsgeschäft  nicht  ebenso

16)  So  Johow  Begr.  III  S.  1727.