§  37.)  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  185

erzwingbar  sein  soll,  wie  andere  abstrakte  Veräußerungsverträge  (Erlaßvertrag,
  Cession).150)  Die  durch  Abs.  2  §  873  B.  G.B.  eingeführte
Bindung  der  Betheiligten  kann  schwerlich  eine  andere  Bedeutung  haben
als  den  Willen  der  Parteien  zur  Uebertragung  bezw.  zur
Annahme  des  dinglichen  Rechtes  zu  binden,  d.  h.  zu  verpflichten.
  Kann  dieser  Verpflichtungswille  nicht  zwangsweise  verwirklicht
  werden,  so  ist  die  Bindung  als  materiellrechtliche  Vorschrift.
ohne  Bedeutung.  Die  Frage  ist  keineswegs  eine  bloß  theoretische.
Man  nehme  die  privatschriftlichen  Erklärungen  der  Parteien  über  die-Bestellung
  einer  Buch-Grundschuld  an,  welche  bei  dem  Grundbuchamt
eingereicht  und  dadurch  bindend  geworden  sind  (vgl.  oben  S.  180c).
Mangels  bffentlicher  Beglaubigung  weist  der  Grundbuchrichter  den
Antrag  auf  Eintragung  zurück.  Der  Berechtigte  klagt  auf  Ausstellung,
einer  eintragungsfähigen  Urkunde,  weil  der  Eigenthümer  dieselbe  verweigert.
  Der  Kläger  kann  dann  seine  Klage  einfach  auf  den  formalisirten
  dinglichen  Vertrag  stützen,  den  Beklagten  trifft  die  Beweislast
des  mangelnden  klägerischen  Rechtes.

Dieser  persönliche  Anspruch  auf  Vollzug  der  dinglichen  Rechtsänderung
  ist  abtretbar  und  durch  eine  Vormerkung  sicherungsfähig.))
  ·

In  der  Regel  wird  der  dingliche  Vertrag  mit  dem  obligatorischen
zusammenfallen,  doch  ist  dies  nur  ein  äußerlicher,  sich  in  der  Urkunde
darstellender  Vorgang;  juristisch  sind  beide  Akte  getrennt,  da  die  Wirksamkeit
  des  dinglichen  Vertrages  nicht  von  der  des  obligatorischen.
abhängt.  Mängel  des  letzteren  bewirken  nicht  ohne  Weiteres  die  Nichtigkeit
  oder  Anfechtbarkeit  der  eingetragenen  dinglichen  Rechtsänderung,
sondern  gewähren  nur  einen  Anspruch  aus  der  ungerechtfertigten.
Bereicherung  (§  812  B.  G.  B.).18)

Möglich  ist  es  und  wird  praktisch  häufig  sein,  daß  der  für  das.
Kausal-Geschäft  wirkende  Nichtigkeits=  oder  Anfechtbarkeits-Grund  identisch
  ist  mit  demjenigen,  der  den  dinglichen  Vertrag  unwirksam  macht.

10)  Vgl.  Mot  II  S.  3,  444,  120,  830.

12)  Darin  freilich  kann  Endemann  II  S.  82  nicht  zugestimmt  werden,
wenn  er  für  die  Abtretung  des  Anspruchs  aus  der  Auflassung  den  forinellen
Vertragsabschluß  aus  §  925  B.  G.B.,  also  Auflassung  fordert.  Die  Abtretungdieses
  Anspruchs  folgt  den  allgemeinen  Regeln  der  88  398  f.  B.  G.  B.  Uebereinstimmend
  Fuchs  S.  66,  64.

15)  Aus  diesem  Anspruch  kann  der  auf  Vollzug  des  dinglichen  Vertrages
Belangte  Einreden  erheben,  vgl.  Strecker  S.  36.