186  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  (§  37.

5.  Weitere  5.  Die  materiellrechtlichen  Folgerungen  des  wirksamen  dinglichen
Wirkungen  Vertrages  zeigen  sich  außer  der  hervorgehobenen  Klagbarkeit  noch  in
—  folgendem:
trages.  a)  Der  Eintritt  des  Todes  oder  der  Geschäftsunfähigkeit

  hat  nach  §  130  Abs.  2  B.  G.B.  keinen  Einfluß
mehr.  Der  Berechtigte  kann  nach  Maßgabe  des  dinglichen
Vertrages  die  Eintragung  bezw.  Löschung  im  Grundbuch  verlangen
  und  das  Grundbuchamt  ist  nicht  berechtigt,  wegen
jenes  Thatbestandes  die  Eintragung  abzulehnen.

b)  Der  Verlust  des  Verfügungsrechts  des  Berechtigten,  insbesondere
  infolge  einer  Konkurseröffnung  oder  Beschlagnahme
  des  Grundstücks  (§8  6,  106  K.O.,  §  23  Zw.V.G.),
ist  unwirksam,  sobald  ein  Antragsberechtigter  (vgl.  oben
§  25)  den  entsprechenden  Eintragungsantrag  beim  Grundbuchamt
  präsentirt  hat.  Das  B.  G.  B.  formulirt  diese  Wirkung
zu  b  wie  folgt:

8  878.  Eine  von  dem  Berechtigten  in  Gemäßheit  der

88  873,  875,  877  abgegebene  Erklärung  wird  nicht  dadurch

unwirksam,  daß  der  Berechtigte  in  der  Verfügung  beschränlt

wird,  nachdem  die  Erklärung  für  ihn  bindend  geworden
und  der  Antrag  auf  Eintragung  bei  dem  Grundbuchamte
  gestellt  worden  ist.

Hiernach  kann  beispielsweise  der  zwischen  Stellung  des  Antrages
auf  Eintragung  einer  bewilligten  Buchhypothek  und  der  Vollziehung
dern  Eintragung  ausgebrochene  Konkurs  den  Erwerb  der  Buchhypothek
  nicht  hindern.  Der  Vorsicht  halber  weist  §  15  K.O.  ausdrücklich
  auf  jene  Bestimmung  hin.  Damit  ist  eine  Streitfrage  des
früheren  Pr.  Rechtes  endgültig  erledigt.15)  War  der  dingliche  Vertrag
nur  formlos  geschlossen,  so  hat  der  Konkursverwalter  bis  zur  Eintragung
das  Widerrufsrecht;  dies  versagt  aber,  wenn  der  Formmangel  durch
die  Eintragung  unschädlich  gemacht  war  (vgl.  oben  S.  179).

Hervorzuheben  ist  im  scharfen  Gegensatz  zum  bisherigen  Pr.  Recht,
daß  materiellrechtlich  nicht  gefordert  wird  die  Eintragung  des  Berechtigten
  oder  die  erlangte  gleichzeitige  Eintragung  desselben
im.  Grundbuch  als  Voraussetzung  der  Befugniß  zum  wirksamen  ding-«

  IV)  R.E.  Bd.  28  S.  283  im  Gegensatz  zu  Obertribunal  Bd.  47  S.  149,
Bd.  58  S.  196  u.  A.  Bd.  18  S.  299,  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  1  S.  75,
Dernburg  Pr.  Pr.  R.  1  §8  214.  Anm.  13,  Oberneck  S.  56  f.