g  37.  Das  Eintragungs-  und  Kons  ensprinzip.  187

lichen  Vertragsabschluß,  gleichviel,  ob  es  sich  um  eine  Eigenthumsübertragung,
  Bestellung  eines  sonstigen  dinglichen  Rechtes,  Aufhebung

oder  Aenderung  eines  solchen  handelt,0)  vielmehr  kommt  es  lediglich

darauf  an,  ob  zur  Zeit  des  Vollzugs  der  Eintragung  der  Veräußerer
  bezw.  Besteller  des  dinglichen  Rechtes  der  wirkliche
Berechtigte,  und  ob  er  zur  Zeit  der  Präsentation  des  Antrages
unbeschränkt  verfügungsfähig  war.  Freilich  giebt  die  Grundbuchordnung

  im  §  40  eine  Ordnungsvorschrift,  wonach  das  Grundbuchamt

ohne  vorhergehende  Eintragung  des  Passivbetheiligten  die  Eintragung  der
Rechtsänderung  nicht  vollziehen  soll.  Daraus  folgt  aber  nur,  daß  das
Grundbuchamt  in  diesem  Falle  den  Eintragungsantrag  ablehnen  wird,

die  Eintragung  selbst,  wenn  sie  unter  Uebertretung  der  gedachten
Ordnungsvorschriften  geschehen  ist,  bei  Richtigkeit  des  materiellen  Rechtes

volle  Rechtsgültigkeit  hat.  Nach  bisherigem  Preußischem  Recht  war

dieselbe  nichtig.  ·  "  ·

6.  Das  Reichsrecht  entscheidet  auch  die  Preußische  Streitfrage  21)  6.  Das  Konüber

  das  Konvaleszenzprinzip  für  den  Grundbuchverkehr  in  der  Richtung  valeszender

  Zulassung  desselben  durch  die  allgemeine  Vorschrift  des  vach-  prinzip.
stehenden:

§  185.  Eine  Verfügung,  die  ein  Nichtberechtigter  über
einen  Gegenstand  trifft,  ist  wirksam,  wenn  sie  mit  Einwilligung
  des  Berechtigten  erfolgt.  "

Die  Verfügung  wird  wirksam,  wenn  der  Berechtigte
sie  genehmigt  oder  wenn  der  Verfügende  den  Gegenstand
erwirbt  oder  wenn  er  von  dem  Berechtigten  beerbt  wird
und  dieser  für  die  Nachlaßberbindlichkeiten  unbeschränkt
haftet.  In  den  beiden  letzteren  Fällen  wird,  wenn  über
den  Gegenstand  mehrere  mit  einander  nicht  im  Einklang
stehende  Verfügungen  getroffen  worden  sind,  nur  die  frühere
Verfügung  wirksam.

7.  Die  Ablehnung  der  formalen  Rechtskraft  der  Eintragung  7.  Die  einzeigt
  sich  bei  der  rechtsgeschäftlichen  Aufhebung  eines  Liegen=  seitige  Verschaftsrechts
  darin,  daß  neben  der  Löschung  deseingetragenen  zaigerinn

Rechtes  eine  entsprechende,  die  Aufhebung  bezweckende  abstrakte  Willens=  Aufhebung
erklärung  des  Berechtigten  vorliegen  muß.  von  Rechten

—  ·  an  Grundstücken.


280)  Vgl.  aber  88  2,  5,  14,  19  Pr.  E.E.G.
*1)  Vgl.  Oberneck  S.  62—65.