188  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  (§  37.

Wenn  das  aufzuhebende  Recht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten
belastet  ist,  z.  B.  eine  Hypothek  mit  einem  Nießbrauch=  oder  Pfandrecht,
  so  ist  auch  die  Zustimmung  des  Drittberechtigten  nöthig.2)
Zu  den  Drittberechtigten  gehören  alle  Realinteressenten,  wenn  das  aufzuhebende
  Recht  mit  dem  Grundstück  derart  verbunden  ist,  daß  es
dessen  jeweiligem  Eigenthümer  zusteht,  so  beispielsweise  bei  Grunddienstbarkeiten,
  Reallasten  und  Vorkaufsrechten,  weil  ihr  Recht  sich
erstreckt  auf  alle  Bestandtheile  desselben,  zu  denen  nach  §  96  B.  G.B.
auch  die  Rechte,  die  mit  dem  Eigenthum  an  einem  Grundstück  verbunden
  sind,  gehören.  Wird  allerdings  das  Recht  der  Raalinteressenten
  durch  die  Aufhebung  des  eingetragenen  Rechtes  nicht
berührt,  dann  bedarf  es  dieser  Zustimmung  nicht.  Beispielsweise  ist
die  Aufhebung  eines  dem  jeweiligen  Eigenthümer  des  Grundstücks
zustehenden  Vorkaufsrechts  ohne  jeden  Einfluß  auf  ein  bestehendes
Nießbrauchsrecht  an  dem  berechtigten  Grundstücke.  Die  Zustimmung
des  Nießbrauchers  ist  daher  unnöthig.  «

Die  Erklärung  des  unmittelbar  Berechtigten  wegen
Aufgabe  seines  Rechtes  am  Grundstücke  ist  unabhängig  von
der  Annahme  des  Begünstigten.  Seine  einseitige  Verzichtserklärung
  ist  genügend,  wenn  sie  dem  Grundbuchamt  oder
dem  Begünstigten  selbst  oder  einem  dem  Verzichtenden  nachstehend
  Berechtigten  gegenüber  abgegeben  worden  ist.

Was  die  bindende  Kraft  der  Verzichtserklärung  betrifft,  so  sind

nach  §  875  Abs.  2  B.  G.  B.  die  nachstehenden  Folgerungen  zu  ziehen:

a)  Ist  die  Löschung  bereits  geschehen,  dann  ist  die  später  abgegebene
  formlose  Verzichtserklärung  unwiderruflich.

b)  Erfolgt  auf  Grund  der  formlos  abgegebenen  Erklärung  thatsächlich
  die  Löschung,  so  ist  jene  bindend  geworden.

c)  Im  Uebrigen  bedarf  es  zur  Unwiderruflichkeit  der  Verzichtserklärung
  entweder  der  Aushändigung  einer  formgerechten
Löschungsbewilligung  an  den  Begünstigten  oder  einer  dem
Grundbuchamt  gegenüber  abzugebenden  Verzichtserklärung,  die
ihren  Zweck  der  materiellrechtlichen  Aufgabe  des  Rechtes  am
Grundstücke  erfüllen  kann,  auch  wenn  sie  nicht  nach  §  29
R.  G.  BO.  in  einer  öffentlichen  oder  öffentlich  be-?)

  Die  Regelung  der  Zustimmung  des  Ehemanns  oder  des  Vaters  auf
Grund  der  ehemännlichen  oder  elterlichen  Gewalt  fällt  nicht  unter  §  876,
sondern  untersteht  besonderen  Normen  (ogl.  Theil  II  Abth.  1),  S.  777,  781.