g  37.]  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  189

glaubigten  Urkunde  vollzogen  worden  ist.25)  Nicht  erforderlich
  ist  ihre  Abgabe  vor  dem  Grundbuchamt  zu  Protokoll,
natürlich  aber  zulässig.

Aus  der  einmal  bindend  gewordenen  Verzichtserklärung  resultirt
ein  klagbarer  Anspruch  des  Begünstigten  auf  Beschaffung  der  zur
Löschung  nothwendigen  und  formgerechten  Urkunden,  z.  B.  Ertheilung
einer  beglaubigten  Löschungserklärung  und  Aushändigung  des  Briefes,

Beschaffung  der  Zustimmungserklärung  eines  an  dem  aufzuhebenden
Grundstücksrechte  Berechtigten  (ugl.  das  Nachstehende  Nr.  7,  vol.
S.  183  ff.).  «  »

8.  Die  Zustimmung  des  mittelbar  Berechtigten  oders.  Form  der
Drittberechtigten  unterliegt  keiner  Formvorschrift.  Sie  muß  Zustimmung
dem  Grundbuchamte  oder  dem  Begünstigten  gegenüber  entweder  vor  vebhcbritbe
oder  nach  der  Verzichtserklärung  des  unmittelbar  Berechtigten  ab-  "
gegeben  sein  und  ist  dann,  wenn  auch  formlos,  sofort  unwiderruflich.
  Die  Abgabe  dem  Verzichtenden  gegenüber  reicht  aus.?)

Um  die  grundbücherliche  Löschung  herbeizuführen,  muß  sie
an  das  Grundbuchamt  in  der  Form  des  §  29  R.  G.  B.  O.  gelangen.


Die  Zustimmung  (Einwilligung,  Genehmigung)  hat  ebenso  wie
die  Verzichtserklärung  selbst  den  Charakter  einer  einseitigen
empfangsbedürftigen  Willenserklärung.  Bei  mangelnder
Zustimmung  hat  die  Verzichtserklärung  des  unmittelbar  Berechtigten
keinerlei  Wirkung,  auch  nicht  einmal  eine  relative  in  dem  Sinne,
daß  das  Recht  unter  Vorbehalt  der  Rechte  des  Drittberechtigten  erlischt.

9.  Abweichungen  vom  Konsens=  und  Eintragungsprinzip  betreffs  9.  Modifikader
  Aufhebung  von  Liegenschaftsrechten  finden  sich  gemäß  der  Klausel  tion  der  Vordes
  §  875  „soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt“,  ins-  aussetzungen

der  §§  873
besondere  in  folgenden  Fällen:  970“  “7  *
A.  Erleichterungen.  A.  Erleichtera)

  Bei  der  Dereliktion  eines  Grundstücks  genügt  der  einseitige  ungen.
Verzicht  des  Eigenthümers  dem  Grundbuchamt  gegenüber
und  dessen  Eintragung  (§  928  Abs.  1  B.  G.  B.).

b)  Ohne  Verzichtserklärung  tritt  eine  Aufhebung  dinglicher
Rechte  auf  Grund  bestimmter  Thatbestände  außerkontraktlicher

)  Vgl.  oben  S.  180e,  zustimmend  Fuchs  S.  76  unter  e.  e.
29  Das  ist  eine  Ausnahme  von  §8  182  Abs.  4,  183  B.  G.  B.