B.  Erschwerungen.


190

Das  Eintragungs=  und.  Konsensprinzip.  (#  37.

Art  ein,  so  beim  Zuschlag  in  der  Zwangsversteigerung  §  91

Zw.  V.G.,  durch  Erlaß  des  Ausschlußurtheils  im  Aufgebotsverfahren
  (z.  B.  88  1104,  1112  B.  G.B.),  bei  Theilung  des

mit  einer  Grunddienstbarkeit  belasteten  Grundstücks  im  Falle
des  §  1026  B.  G.B.,  bei  Aufhebung  durch  Verjährung  des
Rechtes  (88  901,  1028  B.  G.B.),  durch  Eintritt  einer  auflösenden
Bedingung  oder  eines  Endtermins  (vgl.  §  1061  B.  G.B,
§§  23,  24  R.G.B.O.).

B.  Erschwerungen.

Eine  Erschwerung  der  allgemeinen  Voraussetzung  der  Aufhebung

findet  sich  betreffs  einer  Hypothek,  Grund=  oder  Rentenschuld.  Wie
im  Preußischen  Recht  erfordert  das  darauf  gerichtete  Rechtsgeschäft
noch  die  Zustimmung  des  Eigenthümers,  welche  dem  Grundbuchamt

oder  dem  Gläubiger  gegenüber  formgerecht  zu  erklären  und  dann

unwiderruflich  ist  (§  1183  B.  G.  B.  und  §  27  Abs.  1  R.G.B.O).
C.  Nichterfor-  6

derniß  der
Löschung.

10.  Konfusion.

C.  Nichterforderniß  der  Löschung.

a)  Die  rechtsgeschäftliche  Aufhebung  von  Rechten  an  Liegenschaftsrechten,

  z.  B.  des  Nießbrauchs=  oder  Pfandrechts
an  einer  Hypothek  bedarf  nur  der  Zustimmung  bezw.  des
Verzichts  des  Nießbrauchers  oder  Pfandgläubigers  gegenüber
dem  Eigenthümer  oder  Besteller,  dagegen  nicht  der  Löschung
im  Grundbuch  (88  1072,  1064;  1273,  1068,  1255  B.  G.V.).
Ist  das  Pfandrecht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,
dann  ist  allerdings  auch  die  Zustimmung  desselben  dem  durch
die  Aufhebung  Begünstigten  gegenüber  nothwendig  und  diese
ist  unwiderruflich  (6  1255  Abs.  2  B.  G.B.,  vgl.  ferner
8  1291).

Die  Löschung  kann  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs
erfolgen  nach  Maßgabe  des  §  27  Abs.  2  S.  2  R.G.B.O.

5  Der  Verzicht  auf  Rückstände  von  Hypothekenzinsen,  anderen

Nebenleistungen  und  Kosten  erfordert  nur  die  Erklärung  des
Gläubigers  gegenüber  dem  Eigenthümer.  Wenn  aber
einem  Dritten  ein  Recht  an  einem  solchen  Anspruch  zusteht,
muß  dieser  dem  durch  die  Aufhebung  Begünstigten  seine
Zustimmung  zu  derselben  abgeben;  diese  ist  unwiderruflich
E  1178  Abs.  2  B.  G.  B.).

10.  Eine  Aufhebung  dinglicher  Rechte  findet  ausnahmsweise
  nicht  statt  bei  Vereinigung  des  Eigenthums  und  der