§  37.7  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  191

begrenzten  dinglichen  Rechte  in  einer  Person.  Das  Preußische
E.E.G.  kannte  diese  Ausnahme  nur  bei  der  sogenannten  Eigenthümerhypothek
  (68  64—67  Pr.  E.E.G.).  Das  B.  G.  B.  hat  im  Gebiete  des
Grundbuchsverkehrs  diese  Ausnahme  erweitert  und  auf  alle  Rechte  an
fremden  Grundstücken  ausgedehnt,  auch  wenn  sie  nicht  dem  Eintragungszwang
  unterliegen.

Die  Ablehnung  des  Grundsatzes  vom  untergang  der  Rechte  an
Grundstücken  durch  Konfusion  und  Konsolidation  beruht  auf  dem
Gedanken,  daß  die  durch  die  Bucheintragung  verselbständigten  Rechte
durch  ihren  formalen  Bestand  wirthschaftlichen  Zwecken  des  Eigenthümers
dienen  können.  Ein  in  dieser  Weise  aus  dem  Vermögen  des  Eigenthümers
  ausgeschiedenes  Recht  gewährt  ihm  durch  Aufrechterhaltung
des  formalen  Bestandes  die  Möglichkeit,  den  darin  enthaltenen  Werth
und  Nutzen  durch  Uebertragung  desselben  statt  der  kostspieligen  und
verwickelteren  Neubegründung  für  sich  zu  verwerthen.  An  sich  liegt
darin  nicht  ein  besonderes  materielles  Recht  an  der
eigenen  Sache  neben  der  allgemeinen  Herrschaft  über  dieselbe,  sondern
nur  ein  formell  verselbständigter  Vermögensbestandtheil
des  Eigenthümers,  der  eine  entscheidende  materielle  Bedeutung
erhalten  kann,  entweder  durch  Uebertragung  des  Rechtes  auf  einen
Dritten  oder  durch  Wegfall  des  Eigenthums.  Das  B.  G.B.  gewährt
die  gedachte  Möglichkeit  nur  bei  Rechten  an  Grundstücken,  nicht.
aber  bei  Rechten  an  Grundstücksrechten  25)  und  bei  rückständigen
Zinsen,  Nebenleistungen  und  Kosten  von  Grundkreditbelastungen;  andererseits
  dehnt  es  sie  aus  auch  auf  solche  nicht  eingetragene
Rechte,  welche  kraft  Gesetzes  den  eingetragenen  gleichstehen,  wie  z.  B.
die  Ueberbau=  und  Nothwegsrente.

Wenn  man  für  dieses  Rechtsgebilde  die  Bezeichnung  „Recht  an
der  eigenen  Sache“  wählt,  so  ist  dagegen  nichts  einzuwenden,  wenn
man  darunter  die  formale  Seite  desselben  versteht  (ugl.  S.  447,  455).

Die  grundlegende  Vorschrist  findet  sich  im  §  889,  welcher  lautet:

Ein  Recht  an  einem  fremden  Grundstück  erlischt  nicht

dadurch,  daß  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  das  Recht

oder  der  Berechtigte  das  Eigenthum  an  dem  Grundstück

erwirbt.  11.  Aender-11.

  Aenderungen  des  Inhalts  dinglicher  Rechte  werden  sich  ungen  des

häufig  als  Uebertragung  oder  Aufhebung  der  das  Grundstück  belastenden  -

an  einem
25)  Vgl.  die  Ausnahmen  S.  422,  586.  CGErundstücke.