12.  Bezug-192

  Das  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  #  37.

Rechte  darstellen,  doch  wird  damit  der  Inhalt  der  möglichen  Rechtsänderungen
  nicht  erschöpft  (&amp;  873  B.  G.  B).  Bei  Hypotheken,  Grundschulden,
  Rentenschulden  giebt  das  Gesetz  die  Möglichkeit  einer  gegenseitigen
  Umwandlung,  auch  finden  sich  hier  häufig  Modifikationen
bezüglich  der  Kündigungs=  und  Zahlungsbedingungen  u.  A.  In  solchen
Fällen  ist  Einigung  der  Betheiligten  event.  Zustimmung  von
Drittberechtigten  und  Eintragung  der  Rechtsänderungen
nothwendig.  Die  allgemeinen  Grundsätze  des  Eintragungs=  und
Konsensprinzips  finden  Anwendung  (§  877  B.  G.  B.).

12.  Nach  bisherigem  Preuß.  Rechte  mußte  in  die  Eintragungsnahme

  auf  formel  der  Inhalt  des  einzutragenden  Rechtes  dem  Antrage  und  der

die  Eintragungsbe-



Eintragungsbewilligung  entsprechend  aufgenommen  werden.  Eine
Bezugnahme  auf  die  letztere  war  nur  ausnahmsweise  bei  Eintragung
eines  Altentheils  zugelassen  (§§  43,  76,  77  Preuß.  G.  B.  O.).

Nach  dem  Eintragungsprinzip  des  §  873  Abs.  1  B.  G.B.  würde
an  sich  in  das  Grundbuch  alles  dasjenige  gehören,  was  zur  Begründung
der  Belastung,  für  deren  Erkennbarkeit  nach  Inhalt  und  Umfang
Bedeutung  hat.  Dieser  dem  früheren  Preuß.  Recht  entsprechende
Standpunkt  würde  aber  bei  dem  erweiterten  Eintragungszwange  des
B.  G.  B.  zu  einer  Ueberfüllung  des  Grundbuchblatts  führen,  dasselbe
unübersichtlich  machen  und  unnöthige  Schreibarbeit  verursachen.  Deshalb
wird  das  materielle  Eintragungsprinzifp  insofern  durchbrochen,
  als  bei  einem  Rechte,  mit  dem  ein  Grundstück
belastet  wird,  dessen  Inhalt  nicht  vollständig,  sondern
nur  soweit  aufgenommen  zu  werden  braucht,  als  zur
Charakterisirung  des  eingetragenen  Rechteseerforderlich
ist;  im  Uebrigen  aber  kann  die  nähere  Bezeichnung  des
Inhalts  durch  die  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung
  ergänzt  werden,  wennnicht  das  Gesetz  Abweichendes
  bestimmt.  Die  abweichende  Bestimmung  kann  eine
Erweiterung,  wie  z.  B.  im  Falle  des  §  50  R.G.  B.O.  hinsichtlich  des
Altentheils  oder  eine  Einschränkung,  wie  z.  B.  im  Falle  des  §  1115
in  Ansehung  der  Hypothek  enthalten.5)  Die  Vorschrift  des  §  874
B.  G.B.  bezieht  sich,  wie  der  klare  Wortlaut  ergiebt,  nur  auf  Rechte
an  Grundstücken  oder  Grundstücksrechten,  nicht  aber  auf  das  Eigenthum.

20)  Val.  noch  88  877,  885  Abs.  2  B.  G.B.;  Art.  68  C.G.  B.  G.B.,  88  28,
50,  51  R.G.B.O.,  §  800  Abs.  4  C.  P.O.  und  die  Beispiele  im  Theil  II  Abth.  2.