838.]  Die  Ausnahmen  vom  Eintragungs=  und  Konsensprinzid.  193

g  38.  Die  Ausnahmen  vom  Eintragungs=  und  Konsens  Prinzip.

Die  Darlegungen  des  vorgehenden  Paragraphen  haben  ergeben,
daß  der  Erwerb,  die  Aufhebung  oder  Aenderung  der  Rechte  an  Grundstücken,
  soweit  sie  auf  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  beruhen,  unter
der  Herrschaft  des  Eintragungs=  und  des  materiellen  Bewilligungs-Prinzips
  stehen,  daß  sie  zu  ihrer  Wirksamkeit  dem  Eintragungszwang
unterworfen  werden  und  die  abstrakte  übereinstimmende  Willenserklärung
der  Betheiligten  bezw.  die  einseitige  Verzihtserklärung  der  Eintragung
vorangehen  oder  nachfolgen  muß.

Ausnahmen  von  diesen  Grundsätzen  sind  aber,  abgesehen  von  dem
im  voriher  g  erörterten  Abweichungen,  )  durch  die  Klausel  des  §  873
Abs.  :  „So  weit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist“,  zugelassen.

Ein  Ueberblick  übet  die  dem  Eintragungszwang  nicht  unterworfenen
  bezw.  vön  einem  dinglichen  Vertrage  unabhängigen  Verfügungen
  über  Rechte  an  Grundstücken,  wird  die  scharfe  Grenze,  welche
das  B.  G.  B.  um  das  Gebiet  des  Einttagungs-  und  Kons  ens-  Prinzips
zieht,  leichter  erkennen  lassen.

I.  Vom  Eintragungszwang  des  B.  G.  B.  2  ausgenommen:


1.  Die  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  in  Ansehung:

a)  Der  Abtretung  von  Briefposten  und  deren  Belastung  mit
einem  Nießbrauch.  oder  Pfandrecht  (8§  1154  Abs.  1,  1192,
1069,  1274  B.  G.  B.)  und  der  Aufhebung  eines  Nießbrauchs
oder  Pfandrechts  an  einem  Rechte  an  einem  Grundstück
G8  1072,  1064,  1273,  1255  B.  G.B.);

b)  der  Uebertragung  einer  Inhaber-Grundschuld  *“  1195,

793  B.  G.  B.);;

e)  der  Uebertragung  von  Forderungen  auf  Rückstände  von  Zinsen
und  anderen  Nebenleistungen  (§§  1159,  1192,  1200  B.  G.  B.);

d)  einer  Verfügung  des  Miterben  über  seinen  Antheil  an  dem
Nachlasse  als  solchen,  auch  wenn  Grundstücksrechte  oder  Grundstücke
  dazu  gehören  (88.2033,  2040);

e)  der  Uebertragung  des  Eigenthums  an  buchungsfreien  Grundstücken
  (Art  127  E.G.  z.  B.  G.  B.  Art.  27  Preuß.  A.G.
z.  B.  G.  B);

1)  der  Verfügung  über  Rechte  an  Grundstücken  nach  Maßgabe

des  Sonderrechts  der  souveränen  und  eleichgestelen  Hänser,

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)  Vgl.  oben  S.  189  f.,  vgl.  auch  S.  192.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  13