194  Die  Ausnahmen  vom  Eintragungs=  und  Konsensprinzip.  #  38.

sowie  auf  Grund  der  Autonomie  des  hohen  und  gleichgestellten
Adels  und  derjenigen  Verfügungen,  welche  sich  auf  Familiensideikommisse,
  Lehen,  Stammgüter  beziehen  t.  57—59  C.G.
B.  G.  B.).

2.  Alle  nichtrechtsgeschäftlichen  Aenderungen  der  Nechte

an  Grundstücken,  insbesondere:

a)  Der  Erwerb  durch  Erbfolge  (§  1922,  1942,  2032,  2139,
B.  G.  B.),  dahin  gehört  jedoch  nicht  derjenige  durch  Vermächtniß
  und  Erbschaftskauf  (58  2174,  2150,  2374,  B.  G.B.).

b)  Der  Uebergang  von  Grundstücksrechten  kraft  Gesetzes,  z.  B.
bei  der  Eigenthümerhypothek  (85  889,  1143,  1163  B.  G.  B.),
der  Umwandlung  der  Hypothek  in  eine  Grundschuld  kraft
Gesetzes  (5  1177  Abs.  1)  oder  der  gesetzlichen  Entstehung
gewisser  Rechte  wie  der  Ueberbau=  und  Nothwegsrente
(§§  914  Abs.  2,  917  B.  G.B.);z  unter  diese  Kategorie  fällt
auch  die  Entstehung  der  Sicherungshypothek  und  des  Nießbrauchs
  nach  §§  1075  Abs.  1,  1287  B.  G.  B.,  848  Abs.  2
C.  P.O.

W¼  Der  Erwerb  des  Miteigenthums=  und  Nutzungsrechts  auf
Grund  ehelicher  Gütergemeinschaft  oder  fortgesetzter  Gütergemeinschaft,
  der  Verwaltungsgemeinschaft  und  der  elterlichen
Gewalt.  Es  1438,  1519  Abs.  2,  1545,  14  35,  1363  f,
8  1649  ff.  B.  G.  B.).

d)  Die  Rechtsänderung  durch  Eintritt  einer  auflösenden  Bedingung
  oder  eines  Endtermins  (§5  158,  163  B.  G.B.,
§§  23,  24  R.  G.  B.  O)  Erlöschen  eines  Vorkaufsrechts  oder
einer  Reallast  durch  Ausschlußurtheil  68  1104,  1112  B.  G.  B..

e)  Der  Anfall  des  Vermögens  einer  aufgelösten  juristischen
Person  (88  45,  88  B.  G.  B.).

fl)  Der  Erwerb  durch  Zuschlag  im  Versteigerungsverfahren
(6  90  Zw.V.  G.)

g)  Die  Aenderung  von  Rechtsverhältnissen  nach  Maßgabe  der
landesgesetzlichen  Vorschriften  über  Enteignung,  Gemeinheitstheilung
  bezw.  Flurbereinigung,  soweit  nicht  landesrechtlich  die
Eintragung  gefordert  wird  (Art.  109,  113,  120  Abs.  2  Nr.  1
E.G.  B.  G.  B.).

Es  ist  jedoch  zu  beachten,  daß  es  auch  nichtrechtsgeschäftliche  Verfügungen

  giebt,  welche  dem  Eintragungszwang  unterworfen  sind,

z.  B.  die  Zwangs=  und  Arresthypothek  nach  §  866  Abs.  1  C.P.O.