§  39.1  Die  Rangordnung  und  die  Vorrangseinräumung.  195

(Vgl.  auch  §  837  C.  P.  O.;  die  Mündelsicherungshypothek  auf  Ersuchen
des  Vormundschaftsrichters  (§  54  R.G.  fr.  G.  u.  A.).

II.  Ohne  diuglichen  Vertrag  entstehen:
1.  Die  bereits  S.  187  f.,  189  erwähnten  Fälle  der  Aufhebung  von
Grundstücksrechten  und  der  Dereliktion.
2.  Die  Bestellung  einer  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  nach  §  1188  B.  G.B.
3.  Die  Bestellung  einer  Inhaber-Grundschuld  (88  1199,  1195
B.  G.B.).

4.  Die  Bestellung  einer  Eigenthümer-Grundschuld  (81196  B.  G.B.).
III.  Ohne  Eintragung  und  dinglichen  Vertrag  können
entstehen:?

1.  Die  Uebertragung  des  dem  Staate  an  einem  Grundstück  zustehenden
  Eigenthums  auf  einen  Kommunal-Verband.

2.  Diejenige  eines  Kommunal-Verbandes  auf  einen  anderen  oder
auf  den  Staat.

II.  Das  Rangverhältniß.

§  39.  Die  Nangordnung  und  die  Vorrangseinräumung.)
1.  Das  Preußische  Recht  bestimmte  die  Rangordnung  der  auf  1.  Zurückdemselben
  Grundstück  eingetragenen  Rechte  ohne  Rücksicht  auf  die  führung  des

Nummernfolge  und  das  Datum  der  Eintragung,  also  auch  wenn  gesebuche

das  Datum  fehlte,  nach  der  räumlichen  Folgerung  im  Grund-  a)  auf  die
buch,  soweit  es  sich  um  Eintragungen  in  derselben  Abtheilung  räumliche

2)  E.G.  z.  B.  G.  B.  Art.  126  vgl.  das  Preußische  Gesetz  vom  8.  Juli  1875  Fosgeord
(betr.  die  Ausführung  der  §§  5  und  6  des  Gesetzes  vom  30.  April  1873  wegen  b)  auf  die
Dotation  der  Provinzial=  und  Kreisverbände)  G.  S.  S.  187,  §  18  Abs.  2:  Zeitfolge
„Zugleich  mit  der  Unterhaltung  der  bereits  ausgebauten  Staatschausseen  geht  der  Eindas
  Eigenthum  an  denselben  nebst  allen  Nutzungen  und  Pertinenzien  einschließlich
der  Chausseewärter=  und  Einnehmehäuser  auf  die  Kommunalverbände  über“.
—  Sowie  Preuß.  Ges.  betr.  d.  Aufhebung  der  kommunalständischen  Verbände
in  der  Provinz  Pommern  vom  18.  Januar  1881  8  2.

1)  Vgl.  Johow  Begr.  III  S.  1702  ff.,  Mot.  III  S.  225  ff.,  Pr.  II
S.  87—91.  VI  S.  221,  Denkschrift  S.  120f.,  Dernburg  III  §  215,  Endemann
  II  §  13,  Goldmann-Lilienthal  S.  522  ff.

tragungen.