2.  Rangstellung

  undatirter
  Eintragungen.



196  Die  Rangordnung  und  die  Vorrangseinräumung.  18  3.

handelt  (Lokusprinzip  §§  17,  34,  36  Preuß.  E.E.G.).  Stand  das
Rangverhältniß  der  in  verschiedenen  Abtheilungen  eingetragenen
Rechte  in  Frage,  so  bestimmte  sich  die  Rangordnung  nach  dem  Datum
der  Eintragung  (vgl.  aber  §  46  Abs.  2  R.G.  BO.  oben  S.  161

zu  Nr.  4);  Eintragungen  unter  demselben  Datum  standen
zu  gleichem  Recht,  wenn  nicht  besonders  dabei  bemerkt  war,

daß  die  eine  der  anderen  nachstehen  soll.

Deas  B.  G.  B.  schließt  sich  dieser  Auffassung  der  formalen
Rechtskraft  der  Eintragung  an  und  nimmt  deshalb  auch
materiellrechtlich  keine  Rücksicht  auf  etwaige  Bedingungen

oder  Befristungen,  sowie  auf  den  Zeitpunkt  der  dinglichen

Einigung,  sodaß  das  Rangverhältniß,  wie  es  aus  dem  Buche
ersichtlich  ist,  aufrecht  erhalten  bleibt,  auch  wenn  die  Einigung  erst

nach  der  Eintragung  perfekt  geworden  ist  oder  das  Recht  nach  §  900

Abs.  2  B.  G.B.  auf  Erwerb  durch  Ersitzung  beruht.)

Eine  gesetzliche  Sonderregelung  betreffs  der  Rangordnung  enthält
968.  10ff.  des  Zw.V.G.

2.  Diese  Grundsätze  über  das  Rangverhältniß  stehen  im  engen
Zusammenhang  mit  dem  S.  158  ff.  erörterten  Verfahren  über  die
Präsentation  der  Anträge  und  Datirung  der  Eintragung  gemäß
§6  45,  46  R.G.  B.O.  Da  diese  Bestimmungen  nur  Ordnungsvorschriften
  sind  und  die  herrschende  Auffassung  des  bisherigen  Rechtes
über  die  Ungültigkeit  der  Eintragung  wegen  mangelnder  Datirung  und
Unterzeichuung  des  Grundbuchbeamten  damit  verworfen  wird,)  so
wird  bei  undatirten  Eintragungen  von  Rechten  in  verschiedenen
Abtheilungen  eine  Entscheidung  über  den  Rang  derselben  zu  treffen

sein.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  haben  die  in  den  verschiedenen

Abtheilungen  ohne  Datirung  eingetragenen  Rechte  gleichen  Rang.  Steht
der  undatirten  Eintragung  in  derselben  Abtheilung  eine  datirte  Eintragung
  im  Raume  nach,  so  geht  jene  vor  und  folgerichtig  muß  sie

allen  jenen  Einschreibungen  vorgehen,  welche  jünger  als  die  datirte
bezw.  von  demselben  Datum  mit  ihr  sind.)

*)  Vgl.  Mot.  III  S.  227,  Dernburg  III  S.  592.
3)  Vgl.  Entsch,  des  Kammerg.  II  S.  166,  Turnau  I  S.  131  Anm.  2,

dagegen  aber  Dernburg  Pr.  Pr.  I  S.  456  Anm.  18,  Achilles  S.  350
Anm.  1  und  3,  Schultzenstein  in  Johow  VI  S.  321  ff.  weitere  Ftteratur  bei

Oberneck  Pr.  Grundbuchges.  S.  235.

)So  mit  Recht  Biermann  S.  31  Anm.  4,  Fischer-  Henle  Anm.  3
zu  §  879,  abweichend  Mot.  z.  G.  B.  O.  LS.  91,  Strecker  S.  78,  Goldmann-=Lilienthal
  S.  521.