839.3].  Die  Rangordnung  und  die  Vorrangseinräumung.  197.

3.  Sowohl  rechtsgeschäftliche  wie  außerrechtsgeschäftliche  Verfügungen  3.  Rangveriber
  Rechte  an  Grundstücken  können  dem  Eintragungszwange  entzogen,  hältniß  nicht

sein  (ogl.  oben  S.  193).  ztden
Das  Rangverhältniß  nicht  eintragungsbedürftiger  Rechte  Grundzu

  eingetragenen  Rechten  entscheidet  sich  nach  dem  Verhältniß  des  stücken.
Zeitpunktes  der  Entstehung  jener  zu  dem  Zeitpunkt  der  Eintragung

dieser,  soweit  nicht  das  B.  G.B.  selbst,  wie  bei  der  Ueberbau-,  der
Nothwegsrente,  den  auf  dem  zugeschriebenen  Grundstück  lastenden
Hypotheken  (§5  914,  917,  1131  B.  G.B.)  oder  das  Landesrecht,  wie

bei  Meliorationsdarlehen  (Art.  118  E.G.  B.  G.  B.)  den  Vorrang
bestimmt  (vgl.  wegen  Berichtigung  unten  §  45).

4.  Die  gesetzliche  Rangordnung  kann  durch  Vereinbarungen  der  4.  Die  ver-Parteien
  geändert  werden,  jede  abweichende  Bestimmung  ist  aber  dem  einbarte
Eintragungszwange  unterworfen  (vgl.  §  46  R.G.B.O.  und  oben  Rangord-S.
  160).  Gesetzliche  Aenderungen  des  Ranges  ergeben  sich  aus  der  8
Eintragung  einer  Vormerkung  (vgl.  §  883  Abs.  3  B.  G.  B),  und  der
Zuschreibung  eines  Grundstücks  (oben  S.  46).  Bei  Theilung  eines
Rechtes  haben  die  Theilrechte  grundsätzlich  gleichen  Rang  mit  Ausnahme
der  Eigenthümertheilpost  (58  1151,  1176  B.  G.  B.).

5.  Die  Rangordnung  verfolgt  den  Zweck,  Kollisionen  zwischen  5.  Anfechtung
den  vielfachen  Rechten  an  Grundstücken  zu  regeln.  Die  miteinander  der  Nangkonkurrirenden
  Gläubiger  stehen  aber  keineswegs  in  einem  Rechts=  ordmung.
verhältniß  zu  einander,  selbst  dann  nicht,  wenn  durch  Versehen  des
Grundbuchbeamten  die  Rangordnung  zum  Schaden  eines  Betheiligten
falsch  gebucht  worden  ist.  Dann  haftet  wohl  der  Fiskus  nach  Maßgabe
  des  §  12  R.G.B.  O.  und  der  S.  94  f.  entwickelten  Grundsätze,
aber  ein  Berichtigungsanspruch  gegen  den  dadurch  Begünstigten  ist  nicht
begründet  (vgl.  Prot.  III  S.  90).  Inwieweit  dem  Benachtheiligten  ein  Anspruch
  aus  der  ungerechtfertigten  Bereicherung  zusteht,  kann  hier  nicht  näher
erörtert  werden.  In  vielen  Fällen  wird  er  sich  begründen  lassen,  nur
liegt  nicht  schon  in  der  bloßen  Thatsache  des  ungerechtfertigten  Vorrangs
eine  grundlose  Bereicherung.5)  Im  Wege  des  Nachweises  der  unerechtfertigten
  Bereicherung  oder  im  Wege  der  Anfechtung  des  Vorrangs

5)  Diesen  Standpunkt  vertrat  das  Obertribunal,  vgl.  Entsch.  des  Obertribunals
  in  Striethorst  Archiv  Bd.  62.  S.  31,  Bd.  37  S.  267  R.E.  Bd.  IV
S.  324,  aber  Strieth.  Bd.  79  S.  1  dagegen  mit  Recht  Turnau  1  S.  448.
Anm.  6  und.  Dernburg  Pr.  Pr.  1  §200  #S,  f,  Anm.  11  u.  12  S.  462/463,  val.
noch  Bolze  I  Nr.  220,  R.  E.  Bd.  43  S.  216.