1.  Charakter

und  Geltungsbereich



der  Vor
2ungseinräumung.


198.  Die  Rangänderung  durch  Vorrangseinräumung.  [(8  40.

auf  Grund  doloser  Handlungsweise  wird  sich  allerdings  eine  Berich—
tigung  des  Grundbuchs  herbeiführen  lassen.

Die  vorgetragenen  Grundsätze  ergeben  sich  aus  folgender  Bestimmung
  des  B.  G.  B.

§  879.  Das  Rangverhältniß  unter  mehreren  Rechten,
mit  denen  ein  Grundstück  belastet  ist,  bestimmt  sich,  wenn
die  Rechte  in  derselben  Abtheilung  des  Grundbuchs  eingetragen
  sind,  nach  der  Reihenfolge  der  Eintragungen.
Sind  die  Rechte  in  verschiedenen  Abtheilungen  eingetragen,
so  hat  das  unter  Angabe  des  früheren  Tages  eingetragene
Recht  den  Vorrang;  Rechte,  die  unter  Angabe  desselben
Tages  eingetragen  sind,  haben  gleichen  Rang.

Die  Eintragung  ist  für  das  Rangverhältniß  auch  dann
maßgebend,  wenn  die  nach  §  873  zum  Erwerbe  des
Rechtes  erforderliche  Einigung  erst  nach  der  Eintragung
zu  Stande  gekommen  ist.

Eine  abweichende  Bestimmung  des  Rangverhältnisses
bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.

§  40.  Die  Rangänderung  durch  Vorrangseinräumung.))

1.  Die  aus  der  Reihenfolge  der  Eintragungen  sich  ergebende
Rangordnung  der  eingetragenen  Posten  kann  durch  den  Rechtsakt  der
Prioritätseinräumung  eine  Aenderung  erleiden.  Die  Absicht  der  Betheiligten
  bei  der  Vorrechtseinräumung  ist  regelmäßig  die,  daß  die
nacksthende  Post  den  Rang  der  vorstehenden  Post  mit  dinglicher
Wirkung,  d.  h.  nicht  bloß  gegen  den  Zurücktretenden,  sondern  gegen
Jedermann  erhalten  soll,  während  der  das  Vorrecht  Einräumende  nicht
weiter  beeinträchtigt  werden  will,  als  die  Durchführung  jener  Absicht
es  unumgänglich  erfordert.

An  sich  ist  der  Rang  des  eingetragenen  Rechtes  für  den  juristischen
Charakter  und  Inhalt  des  Rechtes  von  keiner  Bedeutung,  wohl  aber

1)  Vgl.  Johow  Begr.  III  S.  1706  ff.,  Mot.  III  S.  231,  Pr.  III  S.  91
bis  99,  Schoeller,  die  Vorrechtseinräumung  1895  S.  44  ff.,  Dernburg  III
§  216,  Endemann  II  §14,  Cosack  II  §  478,  Strecker  S.  75ff.,  Matthias
1I  §  9,  Goldmann-Lilienthal  S.  527  ff.,  Leske  S.  380,  Staudinger-Kober,
  Böhm,  Biermann,  Neumann,  Kuhlenbeck  zu  §§  880,  881;
Strohal,  die  Prioritätsabtretung  1880,  Dernburg  Pr.]  Pr.  I  g  334.
Förster-Eccius  III  §  199a  II.