g  40.].  Die  Rangänderung  durch  Vorrangseinräumung.  199.

für  den  Werth  desselben.  Wenn  die  Protokolle  2.  Lesung  hervorheben,
  daß  nach  der  Anschauung  des  Verkehrs  der  Rang  ein  selbständiges
  wirthschaftliches  Gut  geworden  sei,  so  kann  die  Folgerung
nicht  abgelehnt  werden,  daß  der  durch  die  Rangordnung  erworbene
  Vorzugsgenuß  des  eingetragenen  Rechtes  ein  neben
demselben  bestehendes,  auf  der  Grundbucheinrichtung  fußendes
selbständiges  Recht  ist,  welches  auf  ein  anderes  Recht  übertragen
  werden  kann.

Die  Rangordnung  macht  sich  in  dem  Zwangsversteigerungs=  und
Zwangsverwaltungsverfahren  nicht  nur  unter  den  Raalkreditposten
der  3.  Abtheilung  des  Grundbuchs  geltend,  sondern  auch  zwischen
diesen  und  anderen  begrenzten  Rechten  an  Grundstücken,  wie  sie  sich
durch  den  Tabularstand  der  2.  Abtheilung  des  Grundbuchblatts  nach
der  Grundbucheinrichtung  z.  B.  Preußens  darstellen,  sowie  innerhalb
des  Rangverhältnisses  der  letzteren.

Die  die  Vorrangsübertragung  bezweckenden  Rechtsinstitute  sind  die
Vorrangseinräumung  und  der  Vorrangsvorbehalt.  Das  B.  G.  B.
behandelt  sie,  weil  sie  entgegen  der  bisherigen  Gesetzgebung  nicht  bloß
auf  Hypotheken  anwendbar  sind,  im  allgemeinen  Theil  der  Rechte  an
Grundstücken.  ·

2.  Das  bisherige  Preußische  Recht  kannte  beide  Rechtsinstitute,  2.  Sielung
indem  die  sogenannte  Prioritätscession  durch  §  35  Pr.  E.E.G.  positi,  des  bieherider
  Vorrechtsvorbehalt  durch  die  Praxis  zugelassen  worden  war.  Jene  ii
wirkte  im  Preußischen  Recht  an  sich  auch  ohne  Eintragung,  erhielt  aber
Rechtswirkung  gegen  einen  neuen  Erwerber  der  zurücktretenden  Post  erst
durch  Kenntniß  derselben  oder  durch  Eintragung  im  Grundbuch  bezw.  bei
Grundschulden  durch  den  Vermerk  auf  den  Grundschuldbrief.  Sie  hatte
ohne  Eintragung  im  Grundbuch  nur  obligatorische  Wirkung  und  selbst
bei  geschehener  Eintragung  nur  relativ  dingliche  Kraft.  Der  Wortlaut
  der  Preußischen  Bestimmung  verlangte  die  Zustimmung  des
Grundstückseigenthümers  zu  einer  derartigen  Rangänderung  nicht.

Eine  Fülle  von  Streitfragen  hatte  sich  im  Preußischen  Recht  erhoben.“)
3.  Diese  sind  nunmehr  im  Wesentlichen  durch  das  B.  G.B.  ent=  3.  Die  Rangschieden

  worden,  indem  bestimmt  wird  im:  inderung
§  880.  Das  Rangberhältniß  kann  nachträglich  geändert  Archee
werden.  räumung.

2:)  So  Matthias  II  S.  24,  vgl.  Endemann  I  S.  51.

:)  Vgl.  darüber  und  über  die  umfangreiche  Litteratur  Oberneck,
S.  108—417.