200  Die  Rangänderung  durch  Vorrangseinräumung.  [8  40.

Zu  der  Nangänderung  ist  die  Einigung  des  zurücktretenden
  und  des  vortretenden  Berechtigten  und  die  Eintragung
  der  Aenderung  in  das  Grundbuch  erforderlich;
die  Vorschriften  des  §  873  Absatz  2  und  des  §  878  finden
Anwendung.  Soll  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder
eine  Rentenschuld  zurücktreten,  so  ist  außerdem  die  Zustimmung
  des  Eigenthümers  erforderlich.  Die  Zustimmung
ist  dem  Grundbuchamt  oder  einem  der  Betheiligten  gegenüber
  zu  erklären,  sie  ist  unwiderruflich.

Ist  das  zurücktretende  Recht  mit  dem  Rechte  eines
Dritten  belastet,  so  finden  die  Vorschriften  des  8  876
entsprechende  Anwendung.

Der  dem  vortretenden  Rechte  eingeräumte  Rang  geht
nicht  dadurch  verloren,  daß  das  zurücktretende  Recht  durch
Rechtsgeschäft  aufgehoben  wird.

Rechte,  die  den  Rang  zwischen  dem  zurücktretenden  und
dem  vortretenden  Rechte  haben,  werden  durch  die  Rangänderung
  nicht  berührt.

Man  wird  nach  folgender  Richtung  hin-  unterscheiden  müssen.

a)  Abtretung  a)  Eine  Prioritätscession  ohne  Eintragung  durch  Vertrag  der
des  An-  Betheiligten  ist  zwar  zulässig,  sie  hat  aber  nur  rein  obligatorische:
swrucgs  uuf.  Wirkung,  indem  der  Zurücktretende  sich  verpflichtet,  im  Falle.  der
Befriedigung  Subhastation  dem  vortretenden  Gläubiger  seinen  Anspruch,  sich  in
aus  dem  erster  Reihe  aus  dem  Erlöse  zu  befriedigen,  einzuräumen.  Ein
Zwangsver=  solcher  Vertrag  fällt  aber  nicht  unter  die  Vorrangsseigerunge

  einräumung  des  B.  G.  B.  und  ist  auch  nicht  eintragungsfähig.

b)  Begründ-  b)  Die  Vorrangseinräumung  des  B.  G.  B.  fordert:
ung  der  a)  den  abstrakten,  dinglichen  Vertrag  zwischen  dem  zurück-Rangänder-
  tretenden  und  dem  vortretenden  Berechtigten  über  die  darin
ung.

liegende  Rechtsänderung,

ß)  die  Eintragung  derselben  im  Grundbuch  bei  der  zurücktretenden
  wie  bei  der  vortretenden  Post,  und  den
entsprechenden  Vermerk  auf  den  Briefen  beider  Posten,

wenn  es  verbriefte  sind  (§§  42,  62  R.G.B.O.,  s.  aber  A.  2  S.  900).

7)  die  Zustimmung  des  Drittberechtigten,  welche  dem
Grundbuchamt  oder  demjenigen  gegenüber  zu  erklären  ist,  zu
dessen  Gunsten  sie  erfolgt.  Sie  ist  unwiderruflich  (§.  876
.G.V),  ..