–l  40.  Die  Rangänderung  durch  Vorrangseinräumung.  201

d)  Bei  Hypotheken,  Grund=  und  Rentenschulden  zum  Schutze
des  Eigenthümers  gegen  Benachtheiligung  aus  der  Vorrangseinräumung
  die  abstrakte  empfangsbedürftige  Zustimmung
  des  Eigenthümers,  welche  dem  Grundbuchamt
oder  einem  der  Betheiligten  gegenüber  zu  erklären  und
unwiderruflich  ist  (Ausnahme  §  1151  B.  G.B.,  vgl.  die
Muster  im  Theil  II  Abth.  2  S.  906.)

6)  Im  Uebrigen  haben  die  allgemeinen  Vorschriften  über  den
dinglichen  Vertrag  auch  auf  dieses  Rechtsverhältniß  Geltung,
(§§  873  Abs.  2,  878  B.  G.  B.,  oben  S.  179f.).

4.  Wie  im  bisherigen  Pr.  Recht,  so  werden  durch  die  Vorrangs=  4.  Die  Wirkeinräumung
  die  Zwischenberechtigten  in  keiner  Weise  berührt.  ung  der  Vor-Es
  tritt  durch  die  Vorrangseinräumung  ein  Rangwechsel  ein,  der  zwar  wsen
nicht  unbedingt  ist,  indem  er  von  dem  Fortbestand  der  vorgetretenen
Post  abhängt,  aber  doch  eine  absolute  dingliche  Kraft  hat.  Dies
zeigt  sich  insbesondere  darin,  daß  im  Gegensatz  zur  preußischrechtlichen
  Auffassung  die  rechtsgeschäftliche  Aufhebung  des  zurücktretenden
  Rechtes,  z.  B.  durch  Verzichtsbewilligung  des  Berechtigten,
  ohne  jeden  Einfluß  ist;  konsequenterweise  muß  bei  der
Zwangsversteigerung  das  vortretende  Recht  in  das  geringste  Gebot
aufgenommen  werden,  wenn  der  betreibende  Gläubiger  zwischen  dem
zurücktretenden  und  vortretenden  steht.  Der  Vortretende  ist  auch  durch
den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  geschützt,  wenn  die  zurücktretende
  Post  etwa  nicht  bestehen  sollte.  Ist  aber  die  bevorzugte  Post
fortgefallen,  dann  erhält  die  zurückgetretene  Post  den  alten  Rang,
weil  die  Zwischenberechtigten  durch  den  Rangwechsel  weder  eine
Beeinträchtigung  noch  eine  Verbesserung  ihrer  Stellung  erhalten  sollen.

Das  Dogma  vom  Vorrücken  der  Kreditposten  hat  in  das  B.  G.  B.
keinen  Eingang  gefunden.

Gegenstandslos  muß  allerdings  die  Einräumung  des  Vorrangs
  werden,  wenn  eine  nicht  rechtsgeschäftliche  Aufhebung  des
zurücktretenden  Rechtes  bewirkt  worden  ist;  war  z.  B.  der  Vorrang
vor  einem  Nießbrauch  oder  vor  einer  Leibrente  eingeräumt  worden
und  sind  diese  durch  den  Tod  des  Berechtigten  beendigt,  dann  muß
auch  der  Vorrang  wegfallen.")

Vgl.  Denkschrift  S.  479.