202  Der  Rangvorbehalt.  #  41.

8  41.  Der  Kangvorbehalt.“)

1.  Charakter  1.  Derselbe  ist  bei  der  rechtsgeschäftlichen.  Belastung  des  Grunddes
  Rang=  stückes  zulässig,  indem  der  Eigenthümer  bei  ihrer  Bewilligung  sich
vorbehalls  vorbehält,  ein  anderes  dem  Umfang  nach  bestimmtes  Recht,  z.  B.
aussetzungen  eine  künftig  zu  bestellende  Hypothek  mit  dem  Range  vor  der  beseiner
  Ein=  willigten  Post  eintragen  zu  lassen.  Der  Rangvorbehalt  ist  eine
tragung.  bedingte  Vorzugseinräumung,  indem  die  Post,  bei  welcher  der  Vorbehalt
  eingetragen  ist,  ihr  Vorzugsrecht  zu  Gunsten  einer  späteren  noch
einzutragenden  aufgiebt  für  den  Fall,  daß  dieses  Ereigniß  eintritt.
Dieser  Rangvorbehalt  wirkt  absolut.  Räumt  der  Eigenthümer
  dem  Anderen  das  Recht  in  dem  vorbehaltenen  Umfange
  ein,  so  ist  die  Einwilligung  des  Zurücktretenden  nicht
erforderlich.

Der  Rangvorbehalt  muß  im  Grundbuch  und  zwar  nach  §  881
Abs.  2  B  G.  B.  bei  dem  Rechte,  das  im  Range  zurücktreten  soll,
eingetragen  worden  sein  und  geht  dann  auf  jeden  Erwerber,  auch
auf  den  Ersteher  bei  der  Zwangsversteigerung  über,  weil  sonst  die  mit
dem  Vorbehalt  bedachte  Post  einen  unzulässigen  Vortheil  erlangen
würde.

Der  Vorbehalt  ist  bei  der  Einigung  bezw.  Bewilligung  der  zuerst
eingetragenen  Post  zu  erklären.  Wird  die  vorbehaltene  Post  später
eingetragen,  so  ist  der  Rangvorbehalt  auch  bei  dieser  einzuschreiben,
z.  B.  in  der  Weise:  „Mit  dem  Vorrang  vor  der  unter  Nr.  1  eingetragenen
  Post“  (vgl.  Muster  im  Theil  II  Abth.  2).

2.  Die  Zwi-  2.  Etwaige  Zwischenposten  werden  durch  den  Vorbehalt  nicht
schenposten,  berührt.  Die  mit  dem  Vorbehalt  belastete  erste  Post  soll  jedoch  nur
so  weit  zurücktreten,  als  durch  die  Konkurrenz  der  Vorbehalte  geboten

ist,  sodaß  das  Vorrecht  der  vorbehaltenen  Post  durch  Zwischenposten

event.  beschränkt  werden  kann.  Denn  die  Parteiabsicht  geht  dahin,  daß

die  zurücktretende  Post  innerhalb  des  Werthbetrages  der  vortretenden

und  der  eigenen  rangire.  Der  Einfluß  der  Zwischeneintragungen  auf  die
Wirkungen  des  Vorrangsvorbehalts  läßt  sich  erst  bei  der  Realisirung

der  konkurrirenden  Posten  ermessen.  Daher  darf  das  Grundbuchamt

dem  Antrage  hinter  einer  mit  einem  derartigen  Vorbehalt  eingetragenen

Post  eine  vor  derselben  bevorrechtigte  einzutragen,  deshalb  nicht  ablehnen,

  weil  inzwischen  die  Eintragung  einer  anderen  Post  vorbehaltlos

1)  Vgl.  Mot.  III,  S.  233ff.  Prot.  III,  S.  99—102,  val.  Anm.  4  zu  §  40.