8  441.]  Der  Rangvorbehalt.  203

erfolgt  ist.  Materiellrechtlich  freilich  wird  der  Bevorrechtigte  nur  in
Höhe  eines  Betrages  bevorzugt  werden,  der  nach  Abzug  der  Zwischenberechtigten
  übrig  bleibt.  Man  nehme  folgendes  Beispiel:  Es  sind
eingetragen:

a)  Nr.  1.  12000  Mk.  mit  dem  Vorrang  des  Vorzugsrechts

für  einzutragende  6000  Mk.

b)  Nr.  2.  Eine  Zwischenpost  von  5000  Mk.

c)  Nr.  3.  Die-vorbehaltene  Post  von  6000  Mk.

In  der  Subhhastation  wird  mit  Rücksicht  auf  aufgelaufene  Zinsen  2c.
folgendermaßen  liquidirt:

a)  Nr.  1  liquidirt  in  der  Subhastation  12  500  Mk.
b)  Nr.  2  „  „  „  „  5300  „
c)  Nr  3  „  „  „  6400  „

Bei  der  Vorrangseinräumung  war  die  Parteiabsicht,  daß  Nr.  1
innerhalb  des  Werthbetrages  von  6000  Mk.  und  12  000  Mk.  rangire.
Beim  Nichtvorhandensein  der  Post  Nr.  2  und  einem  Erlöse  von
16  000  Mk.  würde  zufallen:

a)  der  Post  Nr.  1  Mk.  12  500.

b)  „  „  „  3  „  3500
und  davon  würden  auf  Nr.  3  zur  ersten  Stelle  die  vorberechtigten
6400  Mk.  und  auf  Post  Nr.  1  zur  zweiten  Stelle  9  600  Mk.  entfallen.
  Das  Vorrecht  der  Zwischenpost  darf  aber  hierdurch  nicht  berührt
werden  und  Nr.  2  erhält  die  Differenz  von  16  000  —  12  500  =  3  500  Mk.
In  Höhe  dieses  Betrages  reduzirt  sich  der  Vorbehalt  für  die  Post
Nr.  3  und  sie  erhält  nur  6  400  —  3  500  =  2900  Mk.  Nr.  1  darf
nicht  schlechter  gestellt  werden,  als  dies  beim  Fehlen  der  Zwischenpost
der  Fall  wäre.  ·

Diese  Auffassung,  welche  bereits  für  das  bisherige  Pr.  Recht  vertreten

  wurde,)  wird  gesetzlich,  wie  folgt  eingekleidet.
§.  881.  Der  Eigenthümer  kaun  sich  bei  der  Belastung
des  Grundstücks  mit  einem  Rechte  die  Befugniß  vorbehalten,
  ein  anderes,  dem  Umfange  nach  bestimmtes  Recht
mit  dem  Range  vor  jenem  Rechte  eintragen  zu  lassen.
Der  Vorbehalt  bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch;
die  Eintragung  muß  bei  dem  Rechte  erfolgen,  das  zurücktreten
  soll.

)  Vgl.  Küntzel  in  Gruchot,  Bd.  28  S.  469  f.  Nintelen  in  Johow  V1
S.  305,  Oberneck,  S.  146.