204  Eintragung  des  Höchstbetrages  des  Werthersatzes.  (§  4.

Wird  das  Grundstück  veräußert,  so  geht  die  vorbehaltene
Befugniß  auf  den  Erwerber  über.

Ist  das  Grundstück  vor  der  Eintragung  des  Rechtes,
dem  der  Vorrang  beigelegt  ist,  mit  einem  Rechte  ohne
einen  entsprechenden  Vorbehalt  belastet  worden,  so  hat
der  Vorrang  insoweit  keine  Wirkung,  als  das  mit  dem  Vorbehalt
  eingetragene  Recht,  infolge  der  inzwischen  eingetretenen
  Belastung  eine  über  den  Vorbehalt  hinausgehende  Beceinträchtigung

  erleiden  würde.

§  42.  Eintragung  des  höchstbetrages  des  Werthersatzes.

Der  Eigenthümer  kann  sich  bei  Bestellung  eines  Rechtes,
das  nicht  auf  Zahlung  eines  Kapitals  gerichtet  ist,  z.  B.  bei  Begründung
  eines  Nießbrauchs,  beschränkter  persönlicher  Dienstbarkeiten,
Reallasten  von  unbestimmter  Dauer,  sowie  weiterer  landesgesetzlich
zugelassener  Nutzungsrechte  (58  196,  197  E  G.  z.  B.  G.  B.)  einen
durch  die  Eintragung  dinglich  wirkenden  Vorbehalt  machen,
daß  der  event.  Anspruch  auf  Ersatz  des  Werthes,  welcher  dem  eingetragenen
Rechte  seinem  Range  nach  aus  dem  Versteigerungserlöse  zukommt,
begrenzt  und  der  Berechtigte  durch  dieses  Limitum  in  diesem  Rechte
bei  der  Realisirung  desselben  beschränkt  wird.  Vermöge  des  Surrogationsprinzips
  nach  §  92  Zw.V.G.  tritt  an  Stelle  eines  Rechtes,!)  welches
im  Versteigerungsverfahren  durch  den  Zuschlag  erlischt,  der  Anspruch
des  Werthersatzes  aus  dem  Versteigerungserlös.  Die  Vereinbarung
desselben  auf  einen  bestimmten  Höchstbetrag  bewirkt,  daß  der  Berechtigte
  bei  der  Kaufgelderbelegung  über  diesen  Betrag  hinaus  nicht
liquidiren  darf,  vorausgesetzt,  daß  der  Verkaufserlös  nach  Maßgabe
der  gesetzlichen  Vertheilungsordnung  für  den  eingetragenen  Höchstbetrag
überhaupt  ausreicht.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  fällt  der  Berechtigte
mit  dem  Mehranspruch  aus.  Ist  der  Verkaufserlös  ein  höherer  als
der  limitirte  Betrag,  so  erhält  der  nachstehend  Berechtigte  den  Ueberschuß.
Der  hiernach  zu  liquidirende  Betrag  wird  dann  entweder  als  Kapitalabfindung
  oder  unter  gewissen  Voraussetzungen  nach  Hinterlegung
desselben  in  wiederkehrenden  Leistungen,  so  insbesondere  beim  Altentheil
gezahlt.2)

1)  Vgl.  Prot.  III  S.  75—86,  VI  S.  221,  386.
2)  Vgl.  88.  92  Abf.  2,  121  Zw.V.  G.  und  Wolff,  Kommentar  S.  183
Anm.  7.