5  48.  Vermuthung  für  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs.  205

Eine  nachträgliche  Festsetzung  unterliegt  als  Rechtsänderung  den
allgemeinen  Bestimmungen  der  §§  873  ff.  B.  G.  B.,  insbesondere  der
Zustimmung  der  Nacheingetragenen  (vgl.  oben  S.  192).

Dies  ist  der  Sinn  der  Bestimmung  des  folgendermaßen  lautenden:

8§  882.  Wird  ein  Grundstück  mit  einem  Rechte  belastet,
für  welches  nach  den  für  die  Zwangsversteigerung  geltenden

VBVorschriften  dem  Berechtigten  im  Falle  des  Erlöschens

durch  den  Zuschlag  der  Werth  aus  dem  Erlöse  zu  ersetzen

ist,  so  kann  der  Höchstbetrag  des  Ersatzes  bestimmt  werden.

Die  Bestimmung:  bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.

III.  Materielles  Oeffentlichkeits-  oder  Publizitäts-Prinzip.)


8  4.  Vermulhung  für  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs.

1.  Das  B.  G.  B.  hat  zwar  den  Eintragungszwang  über  die  Grenzen  1.  Einleltung.
des  bisherigen  Preußischen  Rechts  ausgedehnt,  die  Bedeutung  der
Eintragung  aber  nicht  unabhängig  von  seiner  materiellen  Voraussetzung
  —  dem  dinglichen  Vertrage  —  gemacht.  Die  Möglichkeit  eines
Widerspruchs  zwischen  dem  formalen  Buchinhalt  und  der  wirklichen
Rechtslage  ist  daher  nicht  ausgeschlossen,  doch  vermöge  der  Vorschriften
der  R.G.B.O.2)  und  der  daraus  folgenden  Prüfungspflicht  des  Grundbuchamts
  bezüglich  der  zu  vollziehenden  Einschreibungen  auf  ein
Mindestmaß  abgeschwächt.  Daraus  ist  der  Schluß  zu  ziehen,  daß  in
einem  gewissen  Umfange  der  Tabularstand  mit  dem  materiellen
  Rechte  sich  voraussichtlich  deckt.  Die  Folgerung  kleidet
das  B.  G.  B.  zunächst  in  die  Form  einer  Rechtsbermuthung  wie  folgt:

1)  Vgl.  Johow  Begr.  I  S.  222  ff.,  Mot.  III  S.  453,  Prot.  III  S.  58ff.;
Dernburg  III  §  46,  Endemann  II  §§  64—62,  Cosack  II  §  179/180,
Strecker  88  13,  14,  Leske  W  110,  Kuhlenbeck,  Von  den  Pand.  z.  B.  G.  B.
II  §  17  ff.  Grützmann  im  Sichs.  Archiv  f.  B.  G.  B.  Bd.  8  S.  219ff.,
Goldmann-Lilienthal  S.  501  f.,  die  Kommentare  von  Staudinger-Kober,
  Biermann,  Böhm,  Neumann,  Kuhlenbeck  zu  §  891  ff.,  val.
noch  oben  S.  63f.,  Mot.  III.  S.  140.

)  Vgl.  insbesondere  §8  54  Abs.  1  G.B.O.