206  Vermuthung  für  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs.  (&amp;  43.

§  891.  Ist  im  Grundbuche  für  Jemand  ein  Recht  eingetragen,
  so  wird  vermuthet,  daß  ihm  das  Recht  zustehe.
Ist  im  Grundbuche  ein  eingetragenes  Recht  gelöscht,  so

wird  vermuthet,  daß  das  Recht  nicht  bestehe.
2.  Vermuth=  2.  Die  Eintragung  hat  bezüglich  der  Beweislast  im  Streitung
  der  Ak=  falle  die  Bedeutung  einer  Vermuthung  des  Rechtserwerbs  des
tiv-u  Passiv-eingetragenen  und  der  Rechtsanfhebung  des  gelbschten  Rechts.  Eine
legitimation  allgemeine  Vermuthung  für  die  Vollständigkeit  des  Grundbuchs,  daß
im  Prozesse.  etwa  nicht  eingetragene  Rechte  nicht  bestehen,  enthält  das  Gesetz  nicht.)

Wie  im  Preußischen  Recht  nach  §§  7,  37  des  Gesetzes  vom
5.  Mai  1872  wird  die  dingliche  Rechtsverfolgung  wesentlich  vereinfacht,
  indem  die  Bezugnahme  auf  die  Grundbucheintragung  zur  Aktivund
  Passivlegitimation  genügt  und  dieser  Grundsatz  findet  bezüglich
des  Eigenthumsnachweises  nach  §  17  des  Reichsgesetzes  über  die
Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung  vom  24.  März  1897
auf  die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  Anwendung.

Die  Frage,  ob  die  durch  die  Eintragung  präsumirte  Sachlegitimation
  noch  einer  weiteren  Ergänzung  bedarf,  z.  B.  bei  einem  Fideikommißgrundstück
  der  Zuziehung  der  nächsten  Anwärter,  wird  durch
die  Vorschrift  des  B.  G.  B.  nicht  berührt.  )

Die  Vermuthung  kann  jedoch  nicht  dahin  führen,  daß  ein  gegen
den  Eingetragenen  erstrittenes  rechtskräftiges  Erkenntniß  auch  Rechtskraft
  gegen  den  wirklich  Berechtigten  erlangt.5)

3.  Oegenstand  3.  Die  Zahl  der  dinglichen  Rechte  ist  eine  geschlossene  und  die
der  Rechts=  Eintragungsfähigkeit  wird  durch  das  Gesetz  bestimmt.  Die  Vermuthung
vermuthung,  des  §  891  B.  G.B.  kann  sich  daher  nur  auf  eingetragenes)  und
der  Eintragung  fähige  dingliche  Rechte  erstrecken,  bezüglich  dieser
aber  ohne  Unterschied,  ob  sie  begründender  oder  beurkundender
  Natur  sind  und  ohne  jede  Einschränkung.)  Wenn  Dernburg?)
diese  Vermuthung  bei  Briefhypotheken  und  Grundschulden  nicht  durchgreifen
  lassen  will,  weil  hier  der  Gläubiger  die  Hypothek  erst  erwirbt,
wenn  ihm  der  Brief  von  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  übergeben

3)  Enneccerus  und  Lehmann,  Bd.  2  S.  47.  ·
)  Vgl.  R.E.  Bd.  28  S.  226;  Gruchot  Bd.  37  S.  1219  (Sachlegitimation
der  Ehefrau);  Dernburg  III,  §  47  Anm.  2.
5)  Vgl.  §  898  C.P.O.,  §  185  B.  G.  B.
6)  Ausnahme  §  1155  B.  G.  B.
)  Vgl.  für  das  preuß.  Recht:  Jur.  Woch.  1896  S.  307,  Nr.  41,  42.
6)  Bd.  III  8  47,  Anm.  5.