z  43.  Vermuthung  für  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs.  207

wurde  (§  1117  B.  G.  B.),  so  kann  dies  als  zutreffend  nicht  erachtet
werden,  weil  dann  auch  Mängel  anderer  materieller  Voraussetzungen,
z.  B.  das  Fehlen  der  dinglichen  Einigung  bezw.  der  Willenserklärung
G8  878,  875  B.  G.B))  die  gesetzliche  Vermuthung  der  Sachlegitimation
aufheben  müßten.  Das  Nichtbestehen  des  eingetragenen  Rechtes
ist  Sache  des  Gegenbeweises.))

Die  Rechtsvermüthung  des  §  891  B.  G.B.  findet  ihre  Grenze

an  bloß  thatsächlichen  Angaben  des  Grundbuchs,  z.  B.  über  Lage,
Größe,  Reinertrag,  Feuerkasse  des  Grundstücks  und  an  den  aus  dem
Grundbuch  ersichtlichen  obligatorischen  Beziehungen,  mit  Ausnahme  der
Hypothekenforderungen  und  gewisser  Einreden  aus  dem  persönlichen
Schuldverhältniß  nach  §  1138  B.  G.B.

Die  Rechtsvermuthung  verstärkt  sich  zu  einer  Fiktion  (unwiderlegbaren
  Rechtsvermuthung,  praesumtio  juris  et  de  jure)  zu
Gunsten  des  Gläubigers  hinsichtlich  der  Kündigung  und  Rechtsverfolgung
  der  Reallastberechtigung,  der  Hypothek,  Grundschuld  bezw.
Rentenschuld  gegen  den  eingetragenen  Eigenthümer.  110)

4.  Der  Gegenbeweis  gegen  die  Vermuthung  für  die  Richtig=  4.  Gegenbekeit

  des  Grundbuchs  ist  im  weitesten  Maße  zugelassen,  insbesondere  ist  weis.
im  Gegensatz  zu  §  7  Abs.  2  S.  2  des  Pr.  E.E.G.  die  Einrede  zulässig,
  daß  der  Beklagte  von  dem  Kläger  oder  seinem  Rechtsvorgänger
auf  Grund  eines  den  Eigenthumserwerb  bezweckenden  Rechtsgeschäfts
den  Besitz  des  Grundstücks  erhalten  hat  (exceptio  rei  venditae  et
traditae),  der  Weg  der  Widerklage  ist  nicht  vorgeschrieben.

Unbedingt  aufgehoben  wird  die  Vermuthung,  wenn  widersprechende
Eintragungen  aus  dem  Grundbuchblatt  hervorgehen  oder  das  Grundstück
doppelt  für  verschiedene  Eigenthümer  gebucht  ist,  denn  dann  heben  sich
die  Einschreibungen  in  ihrer  Wirkung  gegeneinander  auf.“#)

5.  Die  Frage,  ob  die  bei  dem  Inkrafttreten  des  Reichsgrundbuch=  5.  Ueberrechts
  vorhandenen  Eintragungen  dem  §  891  B.  G.B.  unterstehen,  gangszeit.
kann  zweifelhaft  sein.  Soweit  im  Preußischen  Rechtsgebiete  die  eingetragenen
  Rechte  auf  den  Bestimmungen  der  Preußischen  Grundbuchgesetze
  von  1872  beruhen,  ist  dieselbe  zu  bejahen,  weil  diese  Einschreibungen
  von  wesentlich  gleichen  Prinzipien  getragen  werden,  wie

")  Vgl.  für  das  frühere  Preuß.  Recht:  Oberneck,  Anm.  2  zu.  §  37
S.  120  und  Anm.  1  zu  §  20  S.  73.

10)  Vgl.  88  4407.  1441,  1448,  1192,  1200  B.  G.  B.  ·

11)  Vgl.  R.E.  Bd.  39  S.  266,  Bd.  8  S.  246,  Jur.  Woch.  1897  S.  260  Nr.  102.