1.  Der  Grund
des  öffentlichen
  Glaubens
  des

208  Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  *&amp;  44.

die  des  Neichsgrundhuchrechts.  Für  Eintragungen,  die  vor  dem
1.  Oktober  1872  oder  gemäß  §  49  S.  1  der  Pr.  G.B.  O.  erfolgt
sind,  wird  die  im.  Preußischen  Recht  vorhandene  Streitfrage  wiederkehren.
  Das  Reichsgericht  hat  die  Frage  mehrfach  bejaht,  während  der
5.  Senat  sie  verneint  hat.  Ueberwiegende  Gründe  sprechen  für  erstere
Ansicht.15)

6  4.  Die  Fibtion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalte.)
1.  Die  Vermuthung  des  §  891  B.  G.B.  erleichtert  zwar  die

Beziehungen  der  Betheiligten  betreffs  der  Sachlegitimation,  genügt
aber  nicht  den  Bedürfnissen  des  rechtsgeschäftlichen  Grundbuchverkehrs.

Grundbuchs  Soll  dieser  eine  sichere  Grundlage  haben  und  insbesondere  den  Realim

  Allgemeinen.



kredit  fördern,  dann  muß  das  Grundbuch  eine  über  die  vermuthete
Verkehrslegitimation  des  §  891  hinausgehende  Glaubhaftigkeit  genießen
  und  denjenigen  Dritten,  welcher  in  gutem  Glauben  oder  im
Vertrauen  auf  dasselbe  gehandelt  hat,  in  seinem  Rechte  unbedingt
schützen.  Die  in  dem  Grundbuch  eingeschriebenen  Rechtsverhältnisse

  müssen  als  der  wirklichen  Rechtslage  entsprechend

  gelten;  nicht  nur  eine  Vermuthung,  sondern  eine
darauf  hinzielende  Fiktion  muß  aufgestellt  werden.  Mag
die  Eintragung  selbst  in  Folge  gefälschter  Urkunden  nichtig  sein,  der  im
Interesse  des  Realkredits  gebotene  Schutz  des  auf  den  Grundbuchinhalt
vertrauenden  Erwerbers  fordert  diesem  gegenüber  die  unwiderlegbare
Annahme  absoluter  Richtigkeit  des  Buchinhalts.  Freilich  kann  die
Wirkung  dieses  Prinzips  soweit  in  die  Rechtssphäre  des  wirklichen
Berechtigten  eingreifen,  daß  sie  zur  vollständigen  Vernichtung  seines
Rechtes  führt  und  der  Grundsatz,  daß  Niemand  mehr  Rechte  übertragen
  kann,  als  er  selbst  hat,  ganz  und  gar  durchbrochen  wird.

Einen  Schutz  gegen  diesen  Nachtheil  bietet  aber  das  formelle
Oeffentlichkeitsprinzip,  vermöge  dessen  jeder  Interessent  von  dem

Grundbuchinhalt  Kenntniß  nehmen  und  event.  durch  Eintragung  von
Widersprüchen  sich  sichern  kann.

Deas  moterielle  Oeffentlichkeitsprinzip  (bie  publica  fides  des
Grundbuchs)  äußert  sich  in  zwei  Konsequenzen,  einer  positiven  und
einer  negativen:

1½)  Val.  das  Nähere  hierüber  bei  Turnau  S.  buaf,  Ob  erneck  S.  28f.
)  Vgl.  Mot.  III  S.  208,  240,  Prot  III.  S.  76  ff.  und  oben  zu  43
Anm.  1.