g  44.  Die  Fiktion  der  Nichtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  209

1.  die  Eintragung  gilt  als  richtig,  d.  h.  der  eingetragene
Rechtsinhalt  gilt  als  zu  Recht  bestehend,  soweit  und  so  lange
nicht  aus  dem  Grundbuch  das  Gegentheil  hervorgeht,

2.  die  Eintragung  gilt  als  vollständig,  d.  h.  es  giebt  an
dem  Objekt,  für  welches  das  Grundbuchblatt  gebildet  ist,
keine  dem  Eintragungszwange  unterworfenen  Rechtsverhältnisse,
  die  nicht  darin  stehen.

Die  vorstehend  entwickelten  Grundsätze  werden  als  „System  des
Verkehrsschutzes“  im  Gegensatz  zu  der  formalen  Rechtskraft  der  Buchung
bezeichnet.)  Im  Preußischen  Recht  fand  dieses  System  seinen  Ausdruck
  nur  in  einzelnen  Sonderbestimmungen  unter  Beschränkung  seiner
Anwendbarkeit  auf  den  entgeltlichen  redlichen  Erwerb  —  Grundschulden
ausgenommen  —  und  unter  Ausdehnung  des  Prinzips  auch  auf
zwangsweise  Eintragungen.)

2.  Das  B.  G.B.  hat  einerseits  jene  Beschränkung  und  anderer-2.  Standpunkt
seits  diese  Ausdehnung  fallen  lassen  und  normirt  das  materielle  des  V.  G.  B.
Publizitätsprinzip  durch  nachstehende  allgemeine  Formel  des

§  892.  Zu  Gunsten  desjenigen,  welcher  ein  Recht  an  einem

Grundstück  oder  ein  Recht  an  einem  solchen  Rechte  durch

Rechtsgeschäft  erwirbt,  gilt  der  Inhalt  des  Grundbuchs

als  richtig,  es  sei  denn,  daß  ein  Widerspruch  gegen  die

Nichtigkeit  eingetragen  oder  die  Unrichtigkeit  dem  Erwerber

bekannt  ist.  Ist  der  Berechtigte  in  der  Verfügung  über
ein  im  Grundbuch  eingetragenes  Recht  zu  Gunsten  einer
bestimmten  Person  beschrankt,  so  ist  die  Beschränkung-dem

Erwerber  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  sie  aus  dem

Grundbuch  ersichtlich  oder  dem  Erwerber  bekannt  ist.
Ist  zu  dem  Erwerbe  des  Rechtes  die  Eintragung

erforderlich,  so  ist  für  die  Kenutuiß  des  Erwerbers  die

Zeit  der  Stellung  des  Antrags  auf  Eintragung  oder,  wenn

die  nach  §  873  erforderliche  Einigung  erst  später  zu  Stande

kommt,  die  Zeit  der  Einigung  maßgebend.  ·

3.  Was  die  Gegenstände  des  Verkehrsschutzes  betrifft,  so  sind  hier  8.  Gegenstand
folgende  zu  nennen:  desdurch  den

a)  Der  wichtigste  und  umfassendste  Anwendungsfall  des  öffent-  gien  alstlichen

  Glaubens  betrifft  den  rechtsgeschäftlichen  ding=  ten  Schutzes.

lichen  Erwerb,  soweit  er  sich  von  einem  eingetragenen
Vgl.  oben  S.  175f.  und  Dernburg  III,  §  45  S.  132.
s)  Vgl.  88  9,  11,  38,  49  Pr.  E.E.G.,  §  118  Pr.  G.  B.O.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  14