210  Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  (6  44.

Berechtigten  oder  dessen  nicht  eingetragenen  Erben  herleitet,
insbesondere  den  Erwerb  des  Eigenthums,  der  Rechte  an
Grundstücken  und  an  Grundstücksrechten.  Unerheblich  ist  es,
wenn  ein  solcher  Erwerb,  wie  beispielsweise  bei  der  Abtretung
einer  Briefhypothek,  der  Eintragung  nicht  bedarf.")

b)  Nicht  nur  die  Erwerbung  eines  dinglichen  Rechts,  sondern
auch  einzelne  bestimmte  Leistungsgeschäfte,  z.  B.  Zahlung
der  Zinsen  an  den  eingetragenen  Gläubiger,  sowie  rechtsgeschäftliche
  Verfügungen,  von  denen  hier  nur  beispielsweise
die  Vorrangseinräumung  des  §  880,  die  Verzichtserklärung
des  §  875,  der  konsentirte  Widerspruch  des  §5  899  B.  G.B.
hervorgehoben  werden  sollen.“)  Die  gesetzliche  Anerkennung
dieser  Erweiterung  giebt
8  893.  Die  Vorschriften  des  §  892  finden  entsprechende

Anwendung,  wenn  an  denjenigen,  für  welchen  ein  Recht

im  Grundbuch  eingetragen  ist,  auf  Grund  dieses  Rechtes

eine  Leistung  bewirkt  oder  wenn  zwischen  ihm  und  einem

Anderen  in  Ansehung  dieses  Rechtes  ein  nicht  unter  die

Vorschriften  des  §  892  fallendes  Rechtsgeschäft  vorgenommen

  wird,  das  eine  Verfügung  über  das  Recht  enthält.

c)  Innerhalb  dieser  Grenzen  steht  auch  die  durch  ein  rechtskräftiges
  Urtheil  vermittelte  dingliche  Erwerbung,
soweit  jenes  die  erforderliche  rechtsgeschäftliche  Erklärung  oder
Bewilligung  ersetzt.“)

4.  Schranken  4.  Der  Schutz  der  Oe  fentlichkeit  wird  jedoch  insofern  begrenzt,

desselben.

als  er  nur  den  rechtsgeschäftlichen  dinglichen  Erwerb  als
schutzbedürftig  anerkennt.  Daraus  ergiebt  sich  die  Versagung  des
Schutzes  in  folgenden  Fällen:
a)  Obligatorische  Rechte,  mit  Ausnahme  der  Hypothekenforderung
  und  der  dem  Eigenthümer  zustehenden  Einreden
(88  1138,  1137,  1157  B.  G.  B,  vgl.  S.  225),  auch  wenn
sie  mittelbar  ein  Grundstick  zum  Gegenstand  haben,  unterstehen
demselben  nicht.

4)  Vgl.  88  1154,  1155,  1192,  1200  B.  G.B.

5)  Vgl.  aber  §  1150  i.  V.  mit  §§  1144,  1145  B.  G.  B.,  nach  denen  eine
Leistung  nur  an  den  durch  Vorlegung  des  Briefes  legitimirten  Gläußtger  erfolgt.
Solche  Kapitalszahlungen  bedürfen  daher  des  allgemeinen  Verkehrsschutzes  aus
§  893  B.  G.  B.  nicht  (Prot.  III  S.  86).

5)  Vgl.  88  894  ff.  C.P.O.