44.]

Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  211-b)

  Die  Vormerkung  des  §  883  B.  G.  B.  nimmt  an  diesem

Schutze  ebenfalls  nicht  Theil,  weil  der  vorgemerkte  Anspruch
als  solcher  nicht  ein  Recht  an  dem  Grundstücke  ist,  sondern
einem  persönlichen  Rechte  nur  dingliche  Wirkung  verleihen  soll.)
Der  nicht  rechtsgeschäftliche  Erwerb,  insbesondere  der  kraft

Gesetzes  und  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  vollzogene,

  wird  ebenfalls  nicht  von  dem  Oeffentlichkeitsprinzip
beherrscht.  Die  Abgrenzung  gegenüber  dem  gesetzlichen  Erwerb
entspricht  dem  bisherigen  Recht.  Der  Erwerber  kann  hier

den  Schutz  nur  soweit  haben,  als  sein  Rechtsvorgänger  ihn

hatte.  Es  rechnen  hierher:  der  Erwerb  kraft  Erbrechts,
kraft  Eintritts  in  die  eheliche  Gütergemeinschaft,  der
Erwerb  vermöge  der  Nutznießung  seitens  des  Ehemannes
  am  eingebrachten  Vermögen  der  Ehefran
seitens  der  Eltern  am  Vermögen  der  Kinder  und  der
Erwerb  aufgegebener  (derelinquirter)  Grundstücke.

Dagegen  stellte  das  Preußische  E.E.G.  und  auch  der  erste
Entwurf  des  B.  G.  B.  den  Erwerb  im  Zwangsvollstreckungsverfahren
  und  durch  Arrestvollziehung  dem  rechtsgeschäftlichen
Erwerbe  gleich.  Praktische  Anwendung  fand  dieser  Standpunkt
vielfach  beim  Erwerbe  durch  zwangsweise  Ueberweisung  einer
Hypothekenforderung  zur  Einziehung  oder  an  Zahlungsstatt.5)

Das  B.  G.  B.  hat  denselben  aufgegeben,  nur  wird  der
auf  Grund  einer  einstweiligen  Verfügung  oder  von
Amtswegen  eingetragene  Widerspruch  des  Schutzes
theilhaftig  sein,  weil  diese  dem  bereits  vorhandenen  dinglichen
Rechte  diejenige  Sicherheit  wahren  soll,  welche  die  Eintragung
selbst  gewährt.o

welche  gegen  Entgelt  und  im  redlichen  Glauben  an  die  Richtigkeit  des
Grundbuchs  Rechte  erworben  haben.  10)  Das  B.  G.  B.  hat  von
diesen  Voraussetzungen  diejenige  der  Entgeltlichkeit  nicht  Glauben.
mitaufgenommen.  11)  Es  mag  dahin  gestellt  bleiben,  ob  diese  Erweiterung
  praktisch  zwecknäßig  ist.  Die  Lage  desjenigen,  der  durch

)  a.  A.  Cosack,  II  S.  53;  Ramdohr  bei  Gruchot  Bd.  44  S.  352.
8)  R.E.  Bd.  29  S.  244  ff.

*)  Vgl.  Regelsberger  §  32  unter  O  S.  149,  s.  unten  S.  260,  264.
10)  Vgl.  §  9  Abs.  2,  §  38  Abs.  2  Pr.  E.  E.G.

1)  Vgl.  Mot.  III  S.  211  ff.  D  S.  413.

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5.  Das  Preußische  E.  E.G.  sprach  von  dem  Schutze  dritter  Personen,  5.  Voraussetzungen

  der
Berufung
auf  den  guten