212  Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  8  44.

den  Schutz  des  unentgeltlichen  Erwerbes  einen  Rechtsverlust  erleidet,
wird  insofern  berücksichtigt,  als  er  gegen  den  Erwerber  einen  persönlichen
Anspruch  auf  Herausgabe  des  Erlangten  auf  Grund  der  Bestimmungen
über  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  erhalten  hat.15

Das  B.  G.  B.  gebraucht  auch  nicht  den  Ausdruck  „Dritter“,
nichtsdestoweniger  will  es  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Preußischen
Recht  bezüglich  des  dinglichen  Rechtserwerbes  nur  den  dritten  Erwerber
schützen.  Dieser  Begriff  und  der  des  guten  Glaubens  bedarf  einer
näheren  Betrachtung.

a)  Nur  der  a)  Geschützt  wird  nur  derjenige,  welcher  ein  bereits  im  Grundbuch
Dkterner-  "8  eingetragenes  Recht  oder  ein  solches  Recht,  welches  einem
st  ge—  eingetragenen  gleichsteht  (§  1155  B.  G.  B.),  als  Sondernachfolger

  erworben  hat,  nicht  aber  derjenige,  der  die  Eintragung

  ursprünglich  genommen  hat,  oder  vermöge  einer

Universalsuccession  in  das  Recht  des  Erwerbers  eingetreten

ist.  Jenen  bezeichnet  man  als  „Dritten“  im  Gegensatz  zu

dem  nach  Inhalt  der  Eintragung  Berechtigten  und  dem  durch
diese  Verletzten.  Macht  z.  B.  derjenige,  welcher  dem  eingetragenen
  Eigenthümer  ein  Darlehn  gegeben  und  von  diesem
die  Bewilligung  zur  Eintragung  einer  entsprechenden  Hypothek

im  Grundbuch  erhalten  hat,  von  der  ihm  ertheilten  Befugniß

zur  Eintragung  keinen  Gebrauch,  tritt  er  vielmehr  sein

Gläubigerrecht  nebst  Eintragungsbewilligung  ab,  so  ist  der

Erwerber,  welcher  dann  auf  Grund  der  abgetretenen  Bewilligung

die  zu  bestellende  Hypothek  durch  Eintragung  bewirkt,  nicht

ein  „Dritter“  in  dem  gedachten  Sinne,  da  er  durch  die

Cession  nicht  ein  Recht  auf  eine  bereits  bestehende  Hypothek

erwirbt.  13)

b  Unkenntniß  b)  Mit  der  Unkenntniß  des  Grundbuchinhalts  kann  sich
des  Grund-  Niemand  entschuldigen,  denn  die  Einsicht  steht  jedem
kuchinhaltn  Interessenten  offen  und  der  Buchstand  ist  für  und  gegen  jeden

"  Erwerber  wirksam,  ohne  Rlcksicht  darauf,  ob  er  thatsächlich
das  Grundbuch  eingesehen  hat  oder  nicht.  Deshalb  muß
ein  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  eingetragener  Vermerk,
insbesondere  ein  Widerspruch,  unbedingt  gegen  den  Dritten
wirksam  sein,  deshalb  ist  der  ihm  gewährte  Schutz  nur  durch

1)  Vgl.  §  816  Abs.  1  S.  2  B.  G.  B.
10)  R.E.  Bd.  19  S.  343.