544  Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  213

eine  die  Rechtsverhältnisse  des  Grundstücks  betreffende  Einschreibung,
  14)  sowie  durch  eine  an  sich  gesetzlich  zulässige  Eintragung
  bedingt,  die  nicht  etwa  durch  andere  Eintragungen
in  demselben  Grundbuchblatt  —  an  welcher  Stelle  und  in
welcher  Abtheilung  es  auch  immer  sei  —  in  Frage  gestellt
wird.  Bei  Doppelbuchungen  steht  eine  der  anderen  entgegen
  und  kann  keiner  der  anderen  gegenüber  der  Vorzug
eingeräumt  werden.  15)  Nur  die  Eintragung  als  solche
muß  die  Ursache  des  guten  Glaubens  sein,  bei  Kollision
des  Inhaltes  des  Grundbuchs  mit  einer  Grundbuchurkunde
  entscheidet  stets  der  erstere.

Wird  der  gute  Glaube  nicht  durch  den  Buchinhalt  selbst
getäuscht,  sondern  durch  andere  Umstände,  z.  B.  durch
eine  Person,  die  fälschlich  unter  dem  Namen  des  Eingetragenen
verfügt,  oder  bei  welcher  ein  Mangel  der  Rechtsund
  Geschäftsfähigkeit  vorliegt,  dann  fällt  die  durch
das  Gesetz  gewährte  Stütze.  10)

6.  Dieser  Standpunkt  führt  zu  der  Annahme  der  stillschweigenden  6.  Beweislast
Voraussetzung,  daß  der  Erwerber  sich  in  Unkenntniß  von  einer  durch  in  Ansehung
den  Inhalt  der  Eintragung  verhüllten,  wahren  Sachlage  befindet.  des  guten
Der  Begriff  des  guten  Glaubens  ist  ein  aus  der  Eigen-  Glaubens.
thümlichkeit  des  Grundbuchs  entwickelter  negativer  Begriff.1)

Das  Vorhandensein  jenes  Glaubens  hat  daher  nicht  derjenige
zu  beweisen,  der  im  Vertrauen  auf  das  Grundbuch  den
dinglichen  Vertrag  geschlossen  hat,  vielmehr  trifft  die  Beweislast
  des  Mangels  dieser  Voraussetzung  den  Gegner.
Das  Thema  des  Gegenbeweises  ist  auf  die  Kenntniß  des  Erwerbers
von  der  Unrichtigkeit  des  Grundbuchinhalts  abgestellt,  nicht  auf  die
Kenntniß  der  Thatsachen,  aus  welcher  die  Unrichtigkeit  sich  ergiebt.
Die  Denkschrift  1s)  führt  in  dieser  Beziehung  mit  Recht  folgendes  aus:

11)  Im  bisherigen  Recht  war  die  Frage  streitig,  ob  eine  Einschreibung,
welche  nicht  formell  korrekt  war,  die  z.  B.  nicht  mit  der  Unterschrift  des  Grundbuchrichters
  und  Grundbuchführers  versehen  war,  den  Schutz  des  guten  Glaubens
gewährte.  Nach  Art.  6  Pr.  A.G.  z.  G.  B.O.  handelt  cs  sich  in  einem  solchen
Falle  nur  um  Ordnungsvorschriften;  vgl.  oben  S.  66,  161,

16)  Vgl.  oben  S.  207  Nr.  11.

10)  Vgl.  Johow  Entw.  I  S.  235.

17)  Vgl.  Regelsberger  8  36  S.  153.

13)  S.  184.