214  Die  Fiklion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  18#  44.

„Eine  Kenntniß  der  Unrichtigkeit  des  Buchinhalts  kann
unter  Umständen  vorliegen,  auch  ohne  daß  der  Erwerber  die
Thatsache  kennt,  aus  welcher  die  Unrichtigkeit  des  Buchinhalts
sich  ergiebt.  Umgekehrt  entzieht  die  bloße  Kenntuiß  einer
solchen  Thatsache  dem  Erwerber  den  Schutz  nicht,  wenn  er
in  Folge  Rechtsirrthums  aus  der  Thatsache  nicht  die  Unrichtigkeit
des  Buches  entnommen  hat;  denn  es  kann  dem  Erwerber
nicht  zugemuthet  werden,  seinerseits  nachzuprüfen,  ob  die  in
einer  Eintragung  oder  Löschung  enthaltene  amtliche  Feststellung,
daß  die  thatsächlichen  Voraussetzungen  für  den  Erwerb  oder
die  Aufhebung  eines  Rechtes  erfüllt  seien,  etwa  auf  rechtsirrthümlichen
  Schlußfolgerungen  der  Buchbehörde  beruhen.
Ebensowenig  ist  der  Erwerber  zu  Nachforschungen  über  die
Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts  verpflichtet;  deshalb  schließt
nur  die  wirkliche  Kenntniß  der  Unrichtigkeit,  nicht  auch  die
verschuldete  Unkenntniß  den  Schutz  aus.“

In  dieser  Auffassung  liegt  eine  Abweichung  von  der  Anschanung
der  Preußischen  Praxis,  welche  die  nicht  entschuldbare  Unkenntniß
der  positiven  Kenntniß  des  dem  Buchbestande  entgegenstehenden  wahren
Rechtszustandes  gleichstellte  und  die  Rechtsvergünstigung  des  öffentlichen
Glaubens  demjenigen  verweigerte,  welcher  der  genügenden  Aufmerksamkeit
ermangelte.10)  Nach  B.  G.  B.  wird  im  Gebiete  des  Grundbuchrechts
  das  „Keunen“  nicht  identifizirt  mit  „Kennenmüssen“.
Ein  hemmendes  Hinderniß  des  guten  Glaubens  ist  nur  die  Kenntniß
der  Unrichtigkeit  des  Inhalts  des  Buches,  soweit  sich  derselbe  auf  den
dinglichen  Rechtsbestand  bezieht,  das  Wissen  der  damit  zusammenhängenden
  obligatorischen  Verhältnisse  ist  ebensowenig  geeignet,
den  guten  Glauben  zu  erschüttern,  wie  nach  88  4,  15  des  Pr.  E.E.G'-s.
Selbst  die  Kenntniß  einer  kollidirenden  dinglichen  Einigung
oder  Eintragungsbewilligung,  sogar  der  Auflassung,  hindert  den  Schug
nicht,  wenn  eine  Eintragung  nicht  bewirkt  worden  ist.0)  Der  Erwerber
hat  nur  nöthig,  das  Grundbuch  selbst  zu  seiner  Unterrichtung  heranzuziehen,
  andere  Urkunden,  insbesondere  grundbuchamtliche  Protokolle
oder  Notariatsurkunden,  werden  als  Buchinhalt  nur  soweit  angesehen
werden  können,  als  das  Gesetz  selbst  die  Verweisung  auf  deren  Inhalt

10)  N.E.  Bd.  32  S.  226,  Jur.  W.  1896  S.  203  Nr.  66,  1895  S.  29  Nr.  80.
20)  Val.  Biermann  S.  4.