g44.  Die  Fiktion  der  Nichtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  215

zuläht,  so  wenn  §  874  B.  G.B.  die  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung
  bei  der  Eintragung  eines  Rechtes  gestattet,  wie  dies  zur
Bezeichnung  der  Hypothekenforderung  nach  §  1115  B.  G.  B.  ausgesprochen
  ist,  oder  wenn  das  Gesetz  im  §  1140  B.  G.  B.  dem  Hypothekenbrief
  dieselben  Eigenschaften  wie  dem  Grundbuchinhalt  bezüglich  der
Anfechtung  des  guten  Glaubens  beilegt.

Im  Einzelnen  wird  das  freie  Ermessen  des  Richters  nach
§  286  C.  P.  O.  zu  entscheiden  haben,  ob  nach  den  Umständen  des
einzelnen  Falles  die  Kenntniß  des  Erwerbers  von  der  Unrichtigkeit  des
Grundbuchs  anzunehinen  ist  oder  nicht.  Das  legislative  Bestreben
geht  allerdings  auf  möglichste  Unantastbarkeit  des  grundbuchmäßigen
Erwerbes,  immerhin  will  das  Gesetz  nur  dem  redlichen  Verkehr  dienen
und  die  Praxis  darf  nicht  in  Ueberspannung  des  formalen  Prinzips
den  Nachweis  der  Kenntniß  des  Erwerbers  von  allen  Umständen  des
Falles  bis  ins  Einzelne  hinein  verlangen,  vielmehr  wird  hier,  wie
auch  beim  Wechselrecht,  der  Berücksichtigung  des  dolus  generalis  ein
gewisser  Spielraum  beizumessen  sein.?1)  Dahin  gehört  beispielsweise
der  Umstand,  daß  der  Erwerber  durch  eine  glaubhafte  Person  Mittheilung
  über  die  thatsächlich  vorhandene.  Unrichtigkeit  der  Eintragung
erhalten  hat,  oder  seine  Kenntniß  davon,  daß  ein  seinem  Rechte
kollidirendes  dingliches  Recht  prozessualisch,  namentlich  im  Wege  des
Anfechtungsprozesses  (§  142  Abs.  2  B.  G.  B.)  geltend  gemacht  ist.
Solche  Momente  wird  im  Streitfalle  der  Richter  nicht  unberücksichtigt
lassen  dürfen.:)  Die  bloße  Möglichkeit,  daß  eine  Eintragung  falsch
sein  könnte  oder  bloße  Gerüchte  darüber  genügen  freilich  nicht.2)

7.  Der  zu  führende  Gegenbeweis  gegen  den  guten  Glauben  des  7.  Zeitpund
Erwerbers  muß  auch  den  Zeitpunkt  nachweisen,  welcher  für  die  der  Kennt-Beurtheilung
  desselben  in  Betracht  kommt.  Da  die  Erwerbung  sich
häufig  aus  mehreren  zeitlich  auseinander  fallenden  Handlungen  zusammensetzt,
  wie  bei  der  Brief-Hypothekenbestellung  aus  dem  Darlehnsvertrag:
  aus  der  dinglichen  Einigung,  der  Eintragung,  der  Aushändigung
  des  Hypothekenbriefs,  so  wird  es  sich  fragen,  ob  alle  diese
Handlungen  in  ihrer  Wirksamkeit  durch  den  guten  Glauben  des  Erwerbers
  bedingt  sein  müssen.  Dies  dürfte  zu  bejahen  sein,  da  der
Erwerb  des  dinglichen  Rechtes  als  solcher  den  guten  Glauben  zur

—.

2!)  Vgl.  Dernburg-Hinrichs,  S.  260.
32)  Vgl.  Regelsberger,  §  34  S.  157.
22)  Vgl.  Turnau,  Anm.  7b  zu  §  9  des  Pr.  E.E.G.  S.  661.