216  Die  Fiktion  der  Mchtiokeit  des  Grundbuchinhalts.  §  44.

Voraussetzung  hat  und  die  Erwerbung  sich  aus  den  einzelnen  Akten
zusammensetzt.)

Eine  gewisse  Grenze  muß  aber  hier  gezogen  werden.  Es  muß
der  Zeitpunkt  bestimmt  werden,  bis  zu  welchem  der  gute
Glaube  vorhanden  gewesen  sein  muß.  Dieser  kritische  Zeitpunkt
ist  bei  allen  dinglichen  Rechten,  welche  dem  Eintragungszwange  unterliegen
  und  demnach  nur  durch  die  Eintragung  im  Grundbuch  erworben
werden  können,  die  Zeit  der  Stellung  des  Antrages  auf  Eintragung
  beim  Grundbuchamt.  Dabei  ist  zu  berücksichtigen,  daß  die
Eintragung  nur  dann  den  Erwerb  vollendet,  wenn  die  dingliche
Einigung  vorausgegangen  ist,  folgt  dieselbe  nach,  so  ist  der  kritische
Zeitpunkt  der  der  Einigung.  Das  B.  G.B.  hat  mit  dieser  Entscheidung
  die  Auffassung  der  Preußischen  Praxis  zurückgewiesen,)
welche  den  guten  Glauben  nicht  bloß  zur  Zeit  der  Anmeldung,  sondern
auch  zu  der  der  Eintragung  forderte.  Daher  nützt  der  gute  Glaube
nichts  zur  Zeit  des  obligatorischen  Vertrages  oder  der  dinglichen
Einigung,  wenn  er  in  dem  gedachten  kritischen  Zeitpunkte  fehlt.  25)

Nachträglich  erlangte  Keuntniß  von  der  Urrichtigkeit  des
Grundbuchs  schadet  nichts.

Nach  §  17  R.G.B.  O.  werden  mehrere,  dasselbe  Recht  betreffende
Anträge  in  der  Weise  behandelt,  daß  die  später  beantragte  Eintragung
nicht  vor  Erledigung  des  früher  gestellten  Antrages  erfolgen  darf.
Ist  z.  B.  ein  Antrag  auf  Eintragung  eines  Widerspruchs  oder  einer
Verfügungsbeschränkung  vor  dem  Antrag  auf  Eintragung  des  von  dem
gutgläubigen  Dritten  erworbenen  dinglichen  Rechtes  präsentirt  worden,
so  kann  es  dem  Letzteren  nichts  nützen,  daß  zur  Zeit  der  Präsentation
seines  Antrages  das  kollidirende  Recht  nicht  eingetragen  war.

8.  Schutz  des  8.  Für  das  Preußische  Recht  bestand  die  Streitfrage,  ob  der
Nechtsnach=  Schutz  des  gutgläubigen  Erwerbers  auch  auf  dessen  Rechtsnachfolger
solgers.  auszudehnen  ist,  und  die  Einrede  der  Schlechtgläubigkeit  nicht

:4)  Vgl.  Johow,  Begr.  I  S.  288  240;  Regelsberger,  §  34  S.  158.

25)  Vgl.  Obertrib.,  Bd.  22  S.  229;  R.E.  Bd.  14  S.  288;  vgl.  dagegen
die  abweichende  und  vom  B.  G.  B.  angenommene  Meinung  Dernburg's
Preuß.  Privatrecht  Bd.  I,  §  202  Anm.  12;  Dernburg-  Hinrichs,  S.  31

20)  Wird  eine  Brieshypother  abgetreten,  so  tritt  der  Erwerb  erst  mit
Uebergabe  des  Briefes  ein  (88  1154,  1117  B.  G.  B.).  Es  kann  daher  nicht  der
Zeitpunkt  der  Abtretungserklärung,  sondern  der  der  Uebergabe  des  Brieses
maßgebend  sein;  vgl.  §  1155  B.  G.B.;  Strecker  S.  99.  Anderer  Ansicht
Hachenburg,  S.  309.