g  44.)  Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  217

nur  dem  ersten  Erwerber,  sondern  auch  dem  unredlichen
Rechtsnachfolger  eines  redlichen  Erwerbers  gegenüber  zu—
lässig  ist.  Beim  Eigenthumserwerb  verneinte  das  Preußische  Recht
diese  Zulässigkeit;  hat  ein  als  Eigenthümer  eingetragener  Nichteigenthümer
  Rechte  an  dem  Grundstück  begründet,  so  bleiben  dieselben  in
Kraft;  wer  diese  dann  weiter  erwirbt,  darf  sich  auf  den  guten  Glauben
seines  Vormanns  stützen,  auch  wenn  er  wußte,  daß  der  Autor  seines
Vormanns  ein  Nichtberechtigter  war  (§  9  Abs.  2  Pr.  E.E.G.).  Für
den  Hypothekenverkehr  aber  hat  das  Reichsgericht  diese  Auffassung
abgelehnt.?!)  Das  B.  G.B.  hat  eine  positive  Entscheidung
nicht  gegeben.  Seine  Vorschriften  zeigen  jedoch  das  Bestreben,
dem  gutgläubigen  Erwerber  ein  unanfechtbares  Recht  zu  gewähren,  wie
dies  insbesondere  aus  der  Einschränkung  der  Anfechtung  des  guten
Glaubens  auf  den  Thatbestand  der  wirklichen  Kenntniß  der  Unrichtigkeit
  des  Grundbuchs  sich  zeigt.  Es  wäre  folgewidrig,  das  bereits
vollgültig  gewordene  Recht  einer  Anfechtung  deshalb  auszusetzen,  weil
der  neue,  bei  dem  früheren  Rechtsgeschäft  völlig  unbetheiligte  Erwerber
s.  Zt.  die  Unvollkommenheit  des  Erwerbes  seines  Rechtsvorgängers
kannte.5)

Anders  liegt  die  Sache,  wenn  nachweislich  der  weitere  Erwerber
seinen  Vormann  nur  als  Mittelsperson  eingeschoben  hat,  um  sich  den
Anschein  eines  dritten  redlichen  Erwerbers  zu  verschaffen,  dann  würde
die  exceptio  doli  generalis  durchgreifen  müssen.

Ermangelte  der  erste  Erwerber  des  guten  Glaubens,
während  sein  Sonderrechtsnachfolger  —  nicht  aber  der  Erbe
—  gutgläubiger  Erwerber  war,  dann  entscheidet  lediglich
der  gute  Glaube  des  Letzteren.

Ist  der  endgültigen  Eintragung  eine  Vormerkung  vorausgegangen,
so  kommt  es  auf  den  Zeitpunkt  der  Vorlegung  des  Antrages  auf  deren
Eintragung  beim  Grundbuchamt  an,  weil  jene  so  wirkt,  als  wenn  der
zu  sichernde  Anspruch  in  diesem  Zeitpunkt  eingetragen  gewesen  wäre.

9.  Bei  der  Vornahme  einer  Erwerbshandlung  durch  einen  Stell=  9.  Erwerb

vertreter  ist  folgendermaßen  zu  unterscheiden:  durch  Slellvertreter.


2)  Vol.  R.G.  Bd.  32  S.  226.

28)  Vgl.  Prot.  S.  3449ff.;  Johow  Entw.  S.  249,  250;  Deruburg
Pr.  Pr.  1  §  202  Anm.  44;  Regelsberger,  §  34  S.  159,  ebenso  Strecker,
S.  98;  Biermann,  S.  44.