218  Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  (§  44.

a)  bei  der  gesetzlichen  Vertretung  (durch  einen  Vormund,
durch  den  Repräsentanten  einer  juristischen  Person)  ist  dessen
guter  Glaube  maßgebend;

b)  bei  freiwilliger  Stellvertretung  wird  die  Frage  nach
den  allgemeinen  Vorschriften  über  Vertretung  gelöst  und  entscheidet
  nach  §  166  Abs.  1  B.  G.  B.  die  Kenntniß  des  Vertreters.
  Wenn  aber  der  Vollmachtgeber  selbst  die  Unrichtigkeit
  des  Grundbuchs  kannte  oder  nicht  in  gutem  Glauben
war  zur  Zeit  des  Erwerbes,  so  kann  er  sich  auf  die  Redlichkeit
  des  Vertreters  nicht  berufen,  insofern  er  durch  Ertheilung
bestimmter  Weisungen  an  ihn  bei  dem  Erwerbe  mitgewirkt
hat  (Abs.  2  a.  a.  O.).25  «  4

10.  Wirkung  10.  Die  Folgerungen  aus  dem  System  des  Verkehrsschutzes  zeigen
des  materi-sich  in  einer  positiven  und  negativen  Richtung:
ellen  Pubt  4)  Die  positive  Richtuug  enthält  §  892  B.  G.B.  in  den  Worten:
lizitätsprin-  ..  .
zips.  „zu  Gunsten  desjenigen,  welcbheer  ,  gilt  der  Inhalt  des
a)  Bedeutung  Grundbuchs  als  richtig“".  Was  in  diesem  Sinne  unter  „Inhalt
des  „Inhalts  des  Grundbuchs“  zu  verstehen  ist,  war  schon  für  das  Preußische  Recht
des  Grund-streitigso)  und  diese  Bedenken  sind  mit  dem  B.  G.  B.  nicht  gehoben.
buchs.  Unzweifelhaft  bethätigt  sich  die  Gewährleistung  des  öffentlichen
Glaubens  hinsichtlich  derjenigen  Rechtsverhältnisse,  welche  bestimmungsgemäß
  durch  das  Grundbuch  nachgewiesen  werden,
also  dem  Eintragungszwang  unterliegen.  Im  Einzelnen  ergiebt  sich
daraus:  «  «

a)  im  Falle  der  Uebertragung  des  Eigenthums  und  der  Bestellung
  einer  dinglichen  Belastung,  daß  dem  Veräußerer  oder
Besteller  das  Eigenthum  an  dem  Grundstück  zusteht,  mag  derselbe
  auch  in  Wirklichkeit,  z.  B.  wegen  Nichtigkeit  der  Auflassung
  nicht  berechtigt  sein,).

6)  im  Fall  der  Einräumung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücksrecht,
  daß  dasselbe  in  dem  aus  dem  Grundbuche  ersichtlichen
Umfange  vorhanden  ist,

)  im  Falle  der  Vorrangseinräumung,  daß  dem  zurückttretenden
Rechte  der  einzuräumende  Rang  zusteht,

:7)  Vgl.  Kuhlenbeck,  Von  den  Pandekten  zum  B.G.B.  S.  478.

3½360)  Vgl.  Deruburg-Hinrichs  §  17  und  Dernburg  III,  §  5

S.  135.  "  "  «  .
31)  Wegen  der  Verfügungsbeschränkungen  vgl.  unten  S.  221.