g  44.1  Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  219

d)  in  allen  Fällen,  daß  die  gelöschten  Posten  nicht  zur  Ungebühr

  gelöscht  sind.

Ebenso  unzweifelhaft  ist  es,  daß  rein  thatsächliche  Verhältnisse,
  die  im  Grundbuch  eingetragen  sind,  von  der  Fiktion  des  §  892
B.  G.  B.  nicht  ergriffen  werden  können,  denn  „nackte  Thatsachen“  kann
das  positive  Recht  durch  seinen  Machtspruch  weder  schaffen,  noch
ändern,  2)  z.  B.  ein  nicht  existirendes  Grundstück  wird  nicht  existent
durch  irrthümliche  Eintragung  im  Grundbuch,  die  Angabe  der  Größe
und  Lage  eines  Grundstücks  kann  niemals  als  vorhanden  angesehen
werden,  wenn  das  im  Grundbuch  individualisirte  Grundstück,  z.  B
das  zu  Berlin  in  der  Jüdenstraße  Nr.  58/60  belegene  Landgerichtsgrundstück,
  im  Grundbuch  ein  größeres  Flächenmaß  als  in  Wirklichkeit
enthält.  Ist  dasselbe  thatsächlich  nur  1  Hektar  groß,  so  kann  es  nicht
auf  1¼  Hektar  erweitert  werden,  wenn  durch  einen  Irrthum  im
Katasterauszug  oder  durch  einen  Schreibfehler  diese  Größe  im  Grundbuch
  eingetragen  ist.  Bedenken  treten  aber  auf,  wenn  es  sich  um  den
im  Grundbuch  nachgewiesenen  und  thatsächlich  vorhandenen
Umfang  des  Grundstücks  handelt.  Soll  der  gutgläubige  Käufer
eines  Grundstücks  oder  der  Erwerber  einer  Hypothek  nicht  auch  darin
geschützt  werden,  daß  das  Grundstück  die  im  Grundbuch  angegebenen
und  thatsächlich  vorhandenen  Bestandtheile  hat  und  das  Eigenthumsrecht
  seines  Rechtsvorgängers  oder  Bestellers  der  Hypothek  dieses  Objekt
umfaßt?  Oder  daß  es  die  zur  Individualisirung  desselben  eingetragene
und  thatsächlich  vorhandene  Größe  besitzt?  Kaufpreis,  Hypotheken,
Valuta  sind  davon  abhängig.  In  solchen  Fällen  handelt  es  sich  nicht
um  rein  thatsächliche  Angaben,  sondern  um  die  rechtliche  Individualisirung
  des  Grundbuchobjekts,  um  das  Eigenthumsrecht  in  Bezug  auf
den  Umfang  seines  Gegenstandes,  dessen  Einfluß  häufig  z.  B.  auf  den
Koufpreis,  auf  die  Belastung  mit  Hypotheken,  so  bestimmt  ist,  daß  er
als  wesentliche  Eigenschaft  des  Grundstücks  zu  betrachten  sein  wird.8#)

32  So  Regelsberger,  §  36  S.  136.

38)  Vgl.  hierüber  das  Nähere  bei  Oberneck:  Das  formelle  Reichsgrundbuchrecht
  in  Gruchot,  Bd.  43  S.  471,  172.  Die  Preußische  Praxis  hat  diesen
Standpunkt  festgehalten,  vgl.  R.  E.  Bd.  15  S.  249,  Bd.  18  S.  275,  in  Gruchot
Bd.  35  S.  702  u.  A.,  vgl.  R.  G.  Bd.  29  S.  201,  202.  Für  das  künftige
Grundbuchrecht  theilt  Leske  S.  386  diese  Auffassung;  ogl.  auch  Endemann,
Bd.  2  §  52  a.  E.;  dagegen  lehnt  Dernburg  III,  §  45  S.  135  diese  Auffassung
  ab;  vgl.  noch  Mot.  und  Denkschrift  zur  R.  G.  B.  O.,  S.  35  bezw.  S.  16.