220  Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  (6  44.

b)  Die  nega-  b)  Die  negative  Richtung  des  Systems  des  Verkehrsschutzes,

tiveRichtung.  wonach  die  eintragungspflichtigen  Rechtsverhältnisse  als  vollständig
  durch  das  Grundbuch  nachgewiesen  gelten,  und  soweit  das
Grundbuch  ihren  Nachweis  nicht  enthält,  auch  dem  gutgläubigen
Dritten  gegenüber  als  nicht  bestehend  bezw.  gelöschte  Rechte  als
nicht  mehr  bestehend  angesehen  werden,  hat  im  Gesetz  eine  allgemeine
  Formulirung  nicht  gefunden.  Das  Gesetz  spricht  diese
Wirkung  nur  aus  für  gelöschte  Buchrechte  und  zu  Gunsten  bestimmter
Personen  bestehende  Verfügungsbeschränkungen,  welche  nicht  eingetragen
  sind.  Eine  allgemeine  Normirung  war  nicht  nötyig,  weil  in
der  Regel  ein  rechtsgeschäftlicher  Erwerb  des  Eigenthums  außerhalb
des  Grundbuchs  nicht  entstehen  kann;  nimmt  der  Erwerber  dennoch
dessen  Vorhandensein  an,  dann  kennt  er  die  Unrichtigkeit  des  eingetragenen
  Eigenthums.  Dasselbe  trifft  zu  für  die  Realrechte  im  weitesten
Sinne,  da  auch  sie  überwiegend  dem  Eintragungszwang  unterworfen
sind.  Die  Garantie  der  Richtigkeit.  umfaßt  auch  in  dieser  Hinsicht  die
der  Vollständigkeit.

Ausnahmsweise  giebt  es  einzelne  Realrechte,  die  ohne  Eintragung
entstehen,  obvohl  sie  der  Eintragung  fähig  sind.  Solche  eintragungsfähigen,
  aber  nicht  eintragungspflichtigen  Rechte  sind  beispielsweise
das  Recht  des  Cessionars  der  nicht  eingetragenen  Briefhypothek  oder
Grundschuld,  des  Nießbrauchs=  bezw.  Pfandrechts  an  einer  auf  Uebertragung
  des  Grundstückseigenthums  gerichteten  Forderung,  die  landesgesetzlich
  vorbehaltenen  Ablösungsrenten.  Es  giebt  ferner  dingliche  Rechte,
deren  Aufnahme  in  das  Grundbuch  gesetzlich  unzulässig  ist,  z.  B.  nach
§§  914,  917  B.  G.B.  das  Rentenrecht  für  das  Dulden  eines  Ueberbaues
  oder  Nothwegs.  Beide  Kategorien  behalten  ihre  dingliche
Wirkung,  auch  dem  gutgläubigen  Dritten  gegenüber.)  Enme
ähnliche  Durchbrechung  des  Publizitätsprinzips  enthielt  8  12  Abl.  2
und  3  des  Pr.  E.E.  G.

34)  Vgl.  §§  1075,  1287  B.  G.  B.,  Art.  144,  187  E.G.  z.  B.  G.  B.  Wenn
Art.  118  E.  G.  z.  B.  G.  B.  bezüglich  der  Meliorationsdarlehne  die  Vorschriften
der  §§  892,  893  B.  G.  B.  zu  Gunsten  eines  Dritten  Anwendung  finden  läfßt,
so  ist  das  eine  positive  Ausnahme;  vgl.  Prot.  III  S.  77.  Abweichender  Ansicht
ist  Strecker  S.  88,  welcher  die  dingliche  Wirkung  der  eintragungsfähigen,
aber  nicht  eintragungspflichtigen  Rechte  dem  gutgläubigen  Dritten  gegenüber
bei  mangelnder  Eintragung  bestreitet,  ebenso  Biermann  Anm.  1b  zu  §  892,
Cosack  S.  37.