8  44.  Die  Fiktion  der  Richtigkeit  des  Grundbuchinhalts.  221

Umgekehrt  können  Rechte,  welche  nicht  zur  geschlossenen  Zahl  der
dinglichen  gehören,  z.  B.  Miethe,  Pacht  u.  A.  nicht  etwa  durch  eine
an  sich  unzulässige  Einschreibung  in  das  Grundbuch  der  Herrschaft
des  Oeffentlichkeitsprinzips  unterworfen  werden.  Für  ein  irrthümlich
eingetragenes  Miethsverhältniß  wird  keineswegs  eine  Gewährleistung
hinsichtlich  seiner  Existenz  verbürgt.5)

Wenn  auch  der  Eintragungszwang  nach  B.  G.  B.  im  weitesten
Maßstabe  durchgeführt  ist,  so  sind  demselben  doch  nicht  alle  für  den
grundbuchrechtlichen  Verkehr  rechtserheblichen  Thatsachen  unterworfen,
insbesondere  nicht  die  Verfügungsunfähigkeit  in  Folge  persönlicher
Eigenschaften,  wie  Minderjährigkeit,  elterliche  Gewalt,  Entmündigung.
  Solche  allgemeinen  Voraussetzungen  eines  jeden  Rechtsgeschäfts
  sind  keine  besonderen  Eigenschaften  des  Grundbuchverkehrs,
ihre  Prüfung  hat  vor  Vornahme  irgend  eines  Grundbuchaktes  durch
die  Betheiligten  zu  erfolgen.

c)  Die  Gewährleistung  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchsc)  Verfübezieht
  sich  auch  nicht  auf  Verfügungsbeschränkungen,  welche  im  gungsbeöffentlichen
  Interesse  bestehen,  z.  B.  nicht  auf  landesgesetzliche  schränkungen.
Veräußerungs=  und  Theilungsbeschränkungen,  )  auf  Verfügungsbeschränkungen
  der  Ehefrau  auf  Grund  des  gesetzlichen  ehelichen
Güterrechts  (B.  G.  B.  8  1404),  sie  wirken  absolut  gegen  jeden  Dritten.

Andererseits  haben  rechtsgeschäftliche  Verfügungsbeschränkungen,
insbesondere  Veräußerungsverbote,  gar  keine  dingliche  Wirkung.)

In  der  Mitte  stehen  die  relativ  wirkenden  Beschränkungen,
welche  ihre  dingliche  Wirksamkeit  nur  zu  Gunsten  bestimmter
Personen  äußern,  z.  B.  in  Folge  des  Konkursvermerks.  Das
Grundbuch  kann  deswegen  auch  anderweite  Eintragungen,  soweit
dieselben  bedingungsweise  zulässig  sind,  an  sich  nicht  ablehnen,  doch
wird  es  den  Zusatz  machen:  „vorbehaltlich  der  Rechte  des  X.“

Das  bisherige  Pr.  Recht  unterschied  zwischen  Einschränkungen  des
Rechts  selbst  und  persönlichen  Beschränkungen  des  Berechtigten  in  der
Verfügung  über  das  ihm  zustehende  Recht.3  8)  Die  ersteren  enthielten

—

5)  Wegen  der  sonstigen  Wirkung  des  Miethsrechts,  dem  Rechtsnachfolger
im  Eigenthum  gegenüber  (vgl.  §§  571ff.  B.  G.  B.;  bezüglich  der  Uebergangsvorschriften
  ogl.  Art.  171,  172,  185  Abs.  2,  187,  188  E-G.  B.  G.  B.

6°0)  Vgl.  Art.  119  E.G.  z.  B.  G.  B.  ·

")Vgl.§137B.G.V.

-«s)Vgr.§§1-1,49Pk.CCG