1.  Einfluß
der  Unrichtigkeit
  des
Grundbuchs.

222  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  (§  46.

eine  qualitative  Beschränkung  des  Rechtes,  insbesondere  des  Eigenthums,
z.  B.  in  Folge  letztwilliger  und  fideikommissarischer  Verfügungen  bezw.
auf  Grund  der  Eigenschaft  des  Grundstücks  als  Familienfideikommiß,
als  Lehn-,  Stamm=  oder  Erbgut,  ferner  in  Folge  einer  Resolutivbedingung,
  die  letzteren  hatten  einen  arrestatorischen  Charakter  und
fanden  ihre  Grundlage  in  einem  Arrest,  in  einer  einstweiligen  Verfügung,
  in  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  und  in  der  Einleitung
der  Zwangsversteigerung.

Das  B.  G.  B.  hat  diese  Unterscheidung  nicht  gemacht.  Es
faßt  alle  Verfügungsbeschränkungen,  soweit  sie  gesetzlicher  oder  obrigkeitlicher
  Natur  sind  und  zu  Gunsten  bestimmter  Personen  gewährt  werden,
zusammen.  Von  einer  erschöpfenden  Aufzählung  derselben  wird  an
dieser  Stelle  Abstand  genommen.  Es  fallen  darunter  nicht  nur  die
für  das  Preußische  Recht  bereits  gedachten  qualitativen  und  persönlichen
Beschränkungen,  sondern  auch  noch  solche  in  Folge  der  Rechtshängigkeit,
  in  Folge  von  richterlichen  Veräußerungsverboten,
von  Bedingungen  oder  Zeitbestimmungen,  in  Folge  Einsetzung
eines  Nacherben  oder  Testamentsvollstreckers  und  des  vertragsmäßigen
  ehelichen  Güterrechts.3)

Die  Wirkung  des  Schutzes  zeigt  sich  darin,  daß  die  nicht  eingetragenen
  Beschränkungen  als  nicht  vorhanden  angesehen  werden  und
das  Grundbuch  als  vollständig  gilt.

Weit-z#  Beschränkungen  in  Betreff  der  Grundsätze  des  Oeffentlichkeitsprinzips
  werden  bei  Besprechung  der  einzelnen  Rechtsinstitute
hervorgehoben  werden.0)

8  45.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.)

1.  Gegenüber  den  allgemeinen  Rechtsnormen  ist  vermöge  des
Publizitätsprinzips  ein  Sonderrecht  gegeben,  welches  bei  eintretendem

5°0)  Vgl.  §  325  C.  P.  O.,  §§  135,  136,  158,  163  B.  G.  B.,  §  98  K.0,
§§  2413  Abs.  3,  2211  Abs.  2  B.  G.  B.

10)  Vgl.  §  1028  Abs.  2  B.  G.  B.  betr.  Grunddienstbarkeit,  88  1119,  1192
B.  G.  B.  betr.  nachträgliche  Erhöhung  des  Zinsfußes,  88  1158,  1159  Abs.  2
betr.  Rückstände  von  Hypothekenzinsen  u.  s.  w.,  ferner  88  1107,  1200  betr.  die
einzelnen  Leistungen  der  Reallast  und  Rentenschulden.  ·

I)Mot.111S.234—237,Prot.JIlS.102-—«107,646,VI-S.222——225,
386,  387;  Litteratur:  Staffel:  Erörterungen  über  die  Grundbuchberichtigung
im  künftigen  Recht,  im  Sächsisch.  Archiv  f.  B.  R.  u.  Proz.  Bd.  IX  S.  202ff.,
Schilde,  Die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  nach  neuem  deutschen  Reichsrecht,
Leipzig  1899,  vgl.  ferner  oben  S.  205  Nr.  1.