g  45.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  223

Konflikt  dem  gutgläubigen  Erwerber  ein  Vorrecht  vor  dem  kollidirenden
Rechte  im  Interesse  des  Bodenkredits  einräumt.  Den  allgemeinen
Interessen  des  Grundstücksverkehrs  steht  das  Einzelinteresse  gegenüber
und  für  dessen  möglichste  Schonung  muß  Sorge  getragen  werden,  soll
das  formale  Recht  nicht  zum  Usurpator  des  materiellen  Rechts  werden.
Das  Publizitätsprinzip  dient  dem  Verkehrsschutz,  es  kann  eine  praktische
Verwirklichung  nur  erfahren,  wenn  Rechtsbehelfe  gegen  eine  Ueberspannung
  desselben  zum  Schutze  des  Einzelnen  vom  Gesetz  geboten
werden.

Der  Einfluß  der  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  zeigt  sich  namentlich
  darin:  «

Nach  den  Grundsätzen  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs,
wie  sie  im  §  44  entwickelt  worden  sind,  gelten  die  eingetragenen
Rechte  an  Grundstücken  nach  Maßgabe  des  Inhalts  des  Grundbuchs
für  bestehend.  Der  Umstand,  daß  dieser  Inhalt  thatsächlich  unrichtig
9|  schadet  dem  gutgläubigen  Erwerber  keineswegs,  wohl  aber  demjenigen,
  dessen  Recht  unrichtig  eingetragen  war.

Dazu  kommt,  daß  der  wirklich  Berechtigte  in  Folge  unrichtiger
Eintragung  thatsächlich  an  der  grundbuchmäßigen  Verfügung  über  sein
Recht  verhindert  wird,  da  der  Grundbuchrichter  in  Gemäßheit  des
§  40  eine  Eintragung  nur  bewirken  soll,  wenn  derjenige,  dessen  Recht
durch  sie  betroffen  wird,  als  Berechtigter  eingetragen  ist.  Die  Möglichkeit
  einer  weiteren  Schädigung  aus  der  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs
  entspringt  ferner  aus  den  Grundsätzen  der  Tabularersitzung  und
der  Tabularversitzung  (vgl.  §§  900,  901  B.  G.  B.).

In  Zwangsversteigerungsverfahren  kann  die  Unrichtigkeit  des
Grundbuchs  bewirken,  daß  bei  Feststellung  des  geringsten  Gebots  bezw.
bei  der  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses  die  nichteingetragenen
dinglichen  Rechte  benachtheiligt  werden.)

Die  Kautelen  gegen  diesen  Einfluß  zielen  auf  die  Richtigstellung
des  Grundbuchinhalts  ab,  sie  können  in  Repressiv=  wie  Präventiv-Maßregeln
  (Berichtigung  und  Widerspruch)  bestehen.“)

2.  Das  bisherige  Pr.  Recht  hatte  in  kafuistischer  Weise  durch?2.  Das
einzelne  Bestimmungen  dieser  Auffassung  Rechnung  getragen.  Es  hatte  Preußische
bezüglich  des  Eigenthümers  §§  9,  10  des  E.E.G.  dem  Materiell-  Recht.
berechtigten  Anfechtungsklagen  gagsben  um  das  wahre  Eigenthum  mit

)  Vgl.  §§  37  Z.  4,  45,  110  Zw.V.G.

)  Vgl.  Exner,  Das  Oesterreichische  Hypothekenrecht  S.  72.