Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  &amp;  45.

dem  Bucheigenthum  in  Einklang  zu  bringen  und  die  materielle  Berichtigung
  des  Grundbuchs  herbeizuführen.  Diese  Klagen  charakterisirten
sich  bald  als  Vindikation,  bald  als  Kondiktion,  sie  stützten  sich  eben
sowohl  auf  die  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit  der  Eintragung  selbst
bezw.  ihrer  dinglichen  Voraussetzungen  als  auch  auf  das  Schuldverhältniß,
  in  dessen  Veranlassung  die  Eintragung  erfolgt  war.  Bei
der  Hypothek  und  Grundschuld  nahm  der  Arfechtungsanspruch  die
Form  der  Einrede  nach  Maßgabe  des  §  38  des  E.E.G.  an;  soweit
die  eingetragene  Hypothek  oder  Grundschuld  nicht  zu  Recht  bestand,  war
dem  Eigenthümer  die  negatorische  Klage  auf  Beseitigung  gegeben.  Andere
Rechtsbehelfe  auf  Beseitigung  einer  Vormerkung  oder  einer  noch  eingetragenen
  aber  bereits  getilgten  Post  gaben  die  §§  60,  63  des  E.  E.  G.
Eine  Richtigstellung  des  Grundbuchs  von  Amtswegen  oder  auf
direkten  Antrag  des  betheiligten  Eigenthümers  ließen  die  §§  118,  102
der  Pr.  G.  B.O.  zu.

3.  Der  reichs-3.

  Die  Beseitigung  materiell  unrechtmäßiger  Eintragungen  im

rechtliche  Be-Wege  der  Berichtigung  nach  Reichsrecht  steht  im  Zusammenhange  mit  der
richtigungs=  Bestimmung  des  §  892  B.  G.  B.  Nur  innerhalb  der  Grenzen

anspruch.

des  Wirkungskreises  des  öffentlichen  Glaubens  ist  der  Berichtigungsanspruch

  als  Korrektiv  gegen  dessen  Gefahren
gegeben.

I.  Thatbestän-I.

  Um  sein  Anwendungsgebiet  nicht  zu  überschreiten,  müssen

de,  die  außer=  zunächst  diejenigen  Fälle  ausgeschieden  werden,  welche  außerhalb

halb  seines

Geltungsbereiches

  liegen.

a)  Unzulässige
Eintragungen.


seines  Bereiches  stehen.
a)  Wenn  die  Eintragung  ihrem  Inhalte  nach  unzulässig

ist,  z.  B.  Rechte  eingetragen  werden,  welche  als  Rechte  am
Grundstücke  nicht  begründet  werden  können  oder  nicht  eingetragen
  werden  sollen,  z.  B.  Miethen,  Pacht,  gemeine
Lasten,  Bannrechte,  das  Rentenrecht  beim  Ueberbau,
Entschädigungsrente  in  Geld  bei  Einräumung  eines
Nothweges.  Derartige  unzulässige  Eintragungen  stehen
nicht  unter  der  Garantie  des  Grundbuchs  und  seiner  Publizität,
  es  sind  daher  keine  Gefahren  zu  befürchten,  welchen
durch  Eintragung  eines  Widerspruchs  vorzubeugen  wäre.  Es
liegt  jedoch  im  öffentlichen  Interesse,  die  Bedeutungslosigkeit
der  unzulässigen  Eintragungen  durch  einen  entsprechenden
Grundbuchvermerk  ersichtlich  zu  machen,  insbesondere,  damit
bei  Auszügen  aus  dem  Grundbuchblatt  die  bedeutungslosen
Eintragungen  weggelassen  werden  können.  Deswegen  wird