8  46.  Die  Berichtigung  des  Grundbuchs.  225.

das  Grundbuchamt  angewiesen,  derartige  Eintragungen  von
Amtswegen  zu  löschen  (§  54  Abs.  1  S.  2  R.G.B.O.).

Wenn  das  Grundbuchamt  der  aus  dieser  Vorschrift  sich
ergebenden  Verpflichtung  nicht  nachkommt,  so  kann  es  im
Wege  der  Beschwerde  dazu  angehalten  werden  (6  71  Abs.  2
R.  G.  B.O.).

Wird  das  Grundbuch  durch  nicht  richterliche  Behbrden
geführt,  so  kann  gemäß  §  101  R.G.B.O.  durch  Landesgesetz
dem  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Grundbuchamt  seinen
Sitz  hat,  die  Befugniß  ertheilt  werden,  von  Amtswegen
das  Grundbuchamt  zu  einer  Berichtigung  im  Sinne  des
§  64  anzuhalten.  1

Auch  andere  formelle  Mängel,  wie  das  Fehlen  der  erforderlichen
  Unterschriften,  der  Datirung  des  Eintrags  können
nachträglich  vom  Grundbuchamte  festgestellt  werden  (vgl.  8  45
R.G.  B.O.  oben  S.  1610.

b)  Nur  die  für  die  Existenz  eines  dinglichen  Rechts-b)  Die  die
verhältnisses  erheblichen  Grundbuchseinträge  nehmen  Eintragung
an  der  öffentlichen  Glaubhaftigkeit  des  Grundbuchs  Theil,  vorewoitennicht

  aber  die  denselben  vorbereitenden  Akte,  z.  B.  die  Präsentation
  eines  Eintragungsantrags.  Eine  gegen  die  Vorschrift
des  §  46  R.G.B.O.  bewirkte  Einschreibung  eines  angemeldeten
Rechts,  wodurch  ein  kollidirendes  voreingetragen  wird,  gewährt
daher  nur  das  Rückgriffsrecht  gegen  den  Staat  nach  Maßgabe
  der  Grundsätze  über  die  Haftung  der  Grundbuchbeamten.!)


o)  Obligatorische  Rechtsverhältnisse  stehen  außerhalb  desc)  Obligato-Nahmens
  des  8  892,  auch  wenn  sie  der  Sicherung  durch  rische  Rechtseine
  Vormerkung  fähig  sind.  Ausnahmsweise  wird  durch  verhält  isse.
ausdrückliche  Vorschrift  bei  der  Normalhypothek  auch  der

bbligationsrechtliche  Theil  dieses  Rechtsgebildes  von  der

Püblizität  des  Grundbuchs  ergriffen  und  bei  der  Briefhypothek
der  Besitzer  des  Hypothekenbriefes  im  Falle  des  §  1155
B.  G.B.  wie  ein  eingetragener  Gläubiger  angesehen  und  dem
Schutze  des  öffentlichen  Glaubens  unterstellt.5)

—

9  Vgl.  §  12  R.  G.  B.O.,  oben  S  *-  Prot.  III  S.  39—91  vur.  Woch.
1899  S.  120,  Nr.  94.

5)  Val.  ds  1137,  1138,  157,  B.  G.B.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  15